Winterzeit ist Unfallzeit

Wichtige Verhaltensweisen nach einem Unfall

Jedes Jahr zur Winterzeit, wenn die Straßen voller Schnee und Eis sind, kommt es gehäuft zu Verkehrsunfällen. Meistens treten glücklicherweise keine Personenschäden auf, aber auch ein reiner Blechschaden kann Anlass für viel Ärger und Unmut bis hin zu einem Gerichtsverfahren sein.

Wenn Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie im eignen Interesse unbedingt folgende wichtige Punkte beachten:

 1. Unfallstelle sichern und Verletzten helfen

Zu Ihrem eigenen Schutze und dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer muss die Unfallstelle – auch bei kleinen „Bagatellunfällen – sofort entsprechend gesichert werden. Warnblinkanlage, Warndreieck und auch das Anlegen der Warnweste sind keine übertriebenen Maßnahmen.

Bei Verletzten sind sofort Maßnahmen der Ersten Hilfe zu ergreifen und ggf. ein Krankenwagen zu alarmieren.

2. Polizei benachrichtigen, Beweise sichern und Zeugen notieren

Auch wenn der Unfallgegner der Meinung ist, die ganze Angelegenheit ließe sich „unproblematisch unter Ehrenleuten regeln“, ist es ratsam, bei einem Unfall die Polizei zu benachrichtigen. Diese mag einschätzen, ob ihr Eingreifen erforderlich ist oder nicht.

Wichtig ist es auf jeden Fall, Beweise zu sichern und sich die Namen etwaiger Zeugen zu notieren. Dank moderner Mobiltelefone mit integrierten Kameras kann man schnell ein paar Bilder der Unfallstelle machen. Auch die Namen und die Anschriften der Zeugen sind wichtig. Schon oft haben sich Unfallopfer gewundert, dass der Gegner im Gerichtsverfahren plötzlich drei Zeugen aufweisen konnte, die im Brustton der Überzeugung aussagten, dass gerade der andere den Unfall verursacht habe. Dumm, wenn man den eigenen Zeugen dann nur als „Rentner an der Straßenecke, der alles gesehen hat“ beschreiben kann.

Handelt es sich nur um einen geringen Unfallschaden ohne Verletzte und sind beide Fahrzeuge noch fahrtüchtig, dann ist die Unfallstelle sofort nach den ersten Maßnahmen zu räumen, um den Verkehr nicht zu behindern.

4. Keine mündlichen und schriftlichen Erklärungen abgeben

Sehr wichtig ist, weder der Polizei noch dem Unfallgegner gegenüber irgendwelchen mündlichen und schriftlichen Erklärungen abzugeben, die als Schuldanerkenntnis ausgelegt werden können. Schnell sind einem im Schock des Unfallereignisses die Worte herausgerutscht, man sei gerade vom Radio abgelenkt gewesen etc., auch wenn man objektiv keinerlei Schuld an dem Geschehen trägt. Solche Äußerungen könnten zumindest als Mitschuld ausgelegt werden.

Daher ist Schweigen angesagt. Ist das Unfallgeschehen unklar, mag sich ein Sachverständiger mit dem Unfallhergang beschäftigen.

5. Kfz-Sachverständiger des Vertrauens

Grundsätzlich steht des dem Geschädigten frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Begutachtung seines Fahrzeugs zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn der gegnerische Versicherer einen Sachverständigen bereits beauftragt hat. Es ist dem Geschädigten nicht zumutbar, sein Fahrzeug von einem „fremden“ Sachverständigen begutachten zu lassen.

Im Rahmen des Gutachtens werden auch Restwerte des Unfallfahrzeugs, Wiederbeschaffungswerte und –dauer sowie ein etwaiger merkantiler Minderwert ermittelt. Hierbei handelt es sich um den Betrag, den das Fahrzeug aufgrund des Unfalls auch nach einer Reparatur weniger wert ist.

Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind dann erstattungsfähig, wenn der Schaden die so genannte Bagatellgrenze (ca. 600-700 Euro) überschreitet. Liegt der Schaden darunter, reicht als Schadensnachweis zumeist der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt.

6.  Abrechnung auf Gutachtenbasis

Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf Basis des von ihm vorgelegten Sachverständigengutachtens erstatten zu lassen. Dies nennt man „fiktive Abrechnung“. Hier ist zu beachten, dass die Mehrwertsteuer nicht erstattet wird. Eine Pflicht zur Reparatur besteht nicht.

7. Mietwagen

Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Geschädigte einen Anspruch auf einen Mietwagen. Dies ist der Fall, wenn das eigene Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist und der Geschädigte auf ein Beförderungsmittel angewiesen ist.

Benötigt der Geschädigte kein Fahrzeug, dann kann er anstatt eines Mietwagens auch Nutzungsentschädigung verlangen.

8. Schadensmanagement des Gegners

Manchmal bietet der gegnerische Versicherer an, die gesamte Abwicklung des Unfallschadens des Geschädigten zu übernehmen, dass sei ja für ihn viel bequemer. Gehen Sie auf solche Angebote nicht ein! Besser ist es, die Abwicklung immer in den eigenen Händen zu halten. Suchen Sie den Sachverständigen selber aus, entscheiden Sie, wo Ihr Fahrzeug repariert wird, was mit einem Mietwagen sein soll etc.

9. Werkstatt des Vertrauens

Sie brauchen sich nicht von dem Gegner, bzw. dessen Versicherer eine Werkstatt vorschreiben zu lassen. Vielmehr hat der Geschädigte das Recht, das Fahrzeug in einer von ihm selbst ausgewählten Werkstatt seines Vertrauens reparieren zu lassen.

10. Beauftragung eines Rechtsanwalts

Sie können zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat der Versicherer des Schädigers grundsätzlich zu tragen. In Ihrem Auftrag wickelt der Rechtsanwalt für Sie den gesamten Unfallschaden ab. Aufgrund seiner Erfahrung in Unfallsachen kennt der Rechtsanwalt geeignete Gutachter, kann Ihnen das Gutachten erläutern und vertritt Sie ggf. vor Gericht, falls der zum Zeitpunkt des Unfalles reumütige Schädiger nun nichts mehr von seinem unfallverursachendem Verhalten wissen möchte.

Vertrauen Sie nicht darauf, dass nach einem Unfall schon alles unproblematisch über die Bühne gehen wird. Hier ist Ihnen zu raten, lieber die Erfahrung eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen, damit Sie Ihren Unfallschaden schnell und unproblematisch ersetzt bekommen!

Foto von Thom Holmes auf Unsplash

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