Das Verwaltungsgericht Freiburg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob es ein Dienstunfall ist, wenn die Impfung mit Nebenwirkungen während der Dienstzeit erfolgte und der Termin durch die Dienststelle vereinbart wurde.
Eine Polizeibeamtin hatte sich im März 2021 für eine Impfung gegen das Corona-Virus gemeldet, nachdem sie durch ihre Dienststelle über diese Möglichkeit einer priorisierten Impfung informiert worden war. Den Termin für die Impfung vereinbarte die Dienststelle und sie fand während der Dienstzeit statt. In Folge der Impfung erlitt die Beamtin eine allergische Reaktion und ein kurzer Aufenthalt in einem Krankenhaus war notwendig. Mit ihrer Klage verfolgte sie die Anerkennung als Dienstunfall.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichtes fehlte es an einer besonders engen ursächlichen Verknüpfung des Dienstes mit dem Unfallereignisse. Für einen Dienstunfall sei nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz erforderlich, dass der Körperschaden „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ entstanden sei.
Es habe sich, so das VG, bei der Impfung weder um eine dienstliche Veranstaltung gehandelt noch sei diese dienstlich verpflichtend gewesen.
VG Freiburg, Urteil vom 02.05.2023 – 3 K 3268/21
Quelle: beck-aktuell
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