Das Amtsgericht München hat in einem Urteil vom 27.10.2020 entschieden, dass ein Pauschalreise-teilnehmer, der bereits Anfang April 2020 von einer gebuchten Kreuzfahrt, die Anfang Juli 2020 hätte stattfinden müssen, zurückgetreten ist, die vertraglich vereinbarte Stornogebühr zahlen muss.
Die Klägerin des damaligen Rechtsstreits hatte für sich und ihre Familie am 24.01.2020 eine Kreuzfahrt in der Ostsee gebucht. Die Reise sollte vom 28.06.2020 – 05.07.2020 durchgeführt werden.
Der Rücktritt wurde am 01.04.2020 unter Hinweis auf die Corona-Pandemie erklärt. Die Klägerin nahm Bezug auf die damals gültige weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amts.
Das Amtsgericht München hat der Klägerin zwar zugegeben, dass die Corona-Pandemie als außergewöhnlicher Umstand im Sinne des § 651 h Absatz 3 BGB gelten könne.
Aus Sicht des Amtsgerichts muss die Bewertung, ob eine Kündigung ohne Gebühren zulässig gewesen ist, von der Beurteilung abhängig gemacht werden, die auf den Zeitpunkt der jeweiligen Kündigung abstellt. Es ist nach diesem Urteil also nicht zulässig, für die juristische Bewertung die weitere, zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht absehbare Entwicklung zugrunde zu legen.
Aufgrund dieser Bewertung ist das Amtsgericht München zu dem Ergebnis gekommen, dass zum Zeitpunkt der Kündigung Anfang April 2020 noch nicht mit Sicherheit absehbar gewesen sei, ob die Kreuzfahrt in der Ostsee von Ende Juli bis Anfang Juli 2020 würde durchgeführt werden können oder nicht.
Der frühzeitige Rücktritt der Klägerin bedeutet nach Auffassung des Amtsgerichts, dass diese ungeachtet der weiteren Entwicklung unter keinen Umständen die Pauschalreise durchführen wollte.
Letztlich kommt es bei jeder Kündigungserklärung auf die jeweiligen, konkreten Umstände im Einzel-fall an. Im Zweifelfall ist es somit erfolgversprechender, eine Kündigungserklärung erst 2-3 Wochen vor dem geplanten Reiseantritt auszusprechen. In jedem Fall ist es sinnvoll, sich vor Abgabe einer entsprechenden Erklärung anwaltlich beraten zu lassen.
Wir stehen Ihnen jederzeit auch für kurzfristige und eilbedürftige Beratungen telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.
Amtsgericht München, Urteil vom 27.10.2020, Aktenzeichen: 159 C 13380/20
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