Vorsicht beim Zuwendungs- und Erbverzicht

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Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat sich in einer Entscheidung jüngst klarstellend zu den Folgen eines sog. Zuwendungsverzichts geäußert.

Wer durch Testament oder Erbvertrag als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch notariellen Vertrag mit dem künftigen Erblasser auf die Zuwendung verzichten. Ein Erbverzicht kann ebenfalls durch notariellen Vertrag mit dem Erblasser erklärt werden. Hierbei verzichtet der Erklärende auf sein gesetzliches Erbrecht nach dem Erblasser.

Ein solcher Zuwendungs- oder Erbverzicht kann auch für die Kinder des Verzichtenden Folgen haben, so klarstellend die Richter am OLG Hamm. So schließe derjenige, der auf einen ihm testamentarisch zugewandten Erbteil verzichte, auch seine Kinder vom Erbteil aus, wenn die Verzichtsvereinbarung nichts anderes bestimmt. Dies gelte im Übrigen auch, wenn ein Miterbe auf seine verbindlich gewordene Erbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament mit Pflichtteilsstrafklausel verzichte. Der Überlebende Ehegatte könne dann über den Erbteil des Verzichtenden nicht anderweitig, zum Beispiel zugunsten eines Kindes des Verzichtenden, verfügen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Eheleute errichteten 1980 ein gemeinschaftliches Testament und bestimmten den überlebenden Ehegatten zum befreiten Vorerben und zwei ihrer Kinder als Nacherben. Nach dem Tod des Ehemannes im Jahr 1993 schloss die überlebende Ehefrau mit den beiden als Nacherben bedachten Kindern einen notariellen Vertrag, in dem die Tochter ihr Nacherbenrecht auf ihren Bruder übertrug und erklärte, auch auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht zu verzichten. Hintergrund waren Zuwendungen von 180.000 DM, die sie bereits von der Mutter erhalten hatte bzw. noch erhalten sollte. Die Tochter verstarb dann selbst im Jahr 2002 und hinterließ zwei Kinder. In einem handschriftlichen Testament aus dem Jahr 2013 bestimmte wiederum die Mutter daraufhin, dass u.a. ihre Enkelin, also die Tochter der Tochter, sie beerben solle. Die Mutter bzw. Großmutter verstarb und es kam zum Rechtsstreit darüber, wer sie denn nun beerbt habe.

Die Richter am OLG Hamm entschieden nun, dass die Erblasserin alleine durch ihren Sohn beerbt worden sei. Der Sohn der Erblasserin – und zunächst auch dessen Schwester –  seien durch das im Jahr 1980 errichtete gemeinschaftliche Testament der Eltern zu Erben nach dem Tod des Letztlebenden eingesetzt worden. Durch den notariellen Vertrag aus dem Jahr 2001 habe die Schwester aber auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht und auch auf das ihr durch das gemeinschaftliche Testament zugewandte Erbrecht verzichtet.Dieser Zuwendungsverzicht erstrecke sich auch auf ihre Abkömmlinge, so das Gericht klarstellend. Eine nach dem Gesetz mögliche andere Bestimmung sei im Verzichtsvertrag nicht getroffen worden. Damit sei der Erbteil der Schwester beim Tod der Erblasserin dem Bruder angewachsen. Die Erblasserin sei im Übrigen nach dem Tod ihres Ehemannes aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments aus dem Jahr 1980 auch gehindert gewesen, erneut und abweichend zu Gunsten der Enkelin zu verfügen, so die Richter.

OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2015 (15 W 503/14); rechtskräftig.

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