Traditionell wird die Versicherungssumme bei Gebäudeversicherungen durch den sog. „Versicherungswert 1914“ bestimmt.
Dieser Wert kann im Schadenfall erhebliche Bedeutung erlangen. Stellt sich dieser Betrag nämlich als zu niedrig heraus, kann sich der Versicherer auf eine sogenannte Unterversicherung berufen. Diese führt gegebenenfalls zu erheblichen Kürzungen der Entschädigung. Ob ein Wert richtig berechnet wurde, kann im Streitfall vor Gericht nur durch einen Bausachverständigen beurteilt werden. Nach einer neueren Entscheidung des OLG Köln ist dabei die sog. „Bauelementemethode“ vorzugsweise anzuwenden.
Bereits im Rahmen der Vertragsanbahnung besteht für den Versicherer eine Beratungspflicht. Er muss den Versicherungsnehmer in geeigneter Weise auf Schwierigkeiten bei der richtigen Ermittlung und auf die Gefahren einer falschen Festsetzung aufmerksam machen. Seiner Hinweispflicht kann der Versicherer auch dadurch genügen, dass er selbst dem Versicherungsnehmer eine fachkundige Beratung anbietet. Hat der Versicherungsnehmer eine ungenügende Beratung vorgetragen, muss der Versicherer seinerseits substantiiert eine Beratung darlegen und beweisen. Gelingt dies nicht, ist ihm die Berufung auf eine Unterversicherung verwehrt.
OLG Köln, Urteil vom 17.03.2015, Az. 9 U 75/14
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