Durch geschickte Ausschöpfung der im Erbschaftsteuergesetz vorgesehenen Freibeträge lässt sich die zu zahlende Erbschaftsteuer im Einzelfall erheblich senken, wenn nicht sogar vermeiden. Vielen Erben sind diese Freibeträge jedoch gar nicht bekannt.
1. Persönlicher Freibetrag gem. § 16 ErbStG
Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner gibt es einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 500.000,00 €. Bei Kindern beträgt dieser immer noch 400.000,00 €. Enkel erben bis zu 200.000,00 € steuerfrei. Alle anderen haben einen Steuerfreibetrag in Höhe von 20.000,00 €. Diese Freibeträge gelten auch für Schenkungen, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod getätigt wurden, so dass man sich einen vorweg geschenkten Betrag auf den Freibetrag bei der Erbschaftsteuer zwar anrechnen lassen muss, aber bei rechtzeitiger Schenkung mehrfach vom Freibetrag profitieren kann. Ein Blick auf die persönlichen Freibeträge der Erben zeigt deutlich, dass manchmal das in Deutschland so beliebte „Berliner Testament“ dazu führt, dass die verfügbaren Steuerfreibeträge auf 500.000,00 € reduziert werden. Denn bei dieser Gestaltung erbt nur der überlebende Ehegatte, nicht aber die Kinder. Erben bei einer Durchschnittsfamilie der überlebende Ehegatte und zwei Kindern gemeinsam, sind dagegen Freibeträge von bis zu 900.000,00 € verfügbar.
2. Besondere Versorgungsfreibeträge gem, § 17 ErbStG
Neben den persönlichen Freibeträgen stehen nahen Verwandten, wie Kindern, Stiefkindern, Ehe- und Lebenspartnern des Verstorbenen besondere Freibeträge zu. Diesen können abhängig vom Alter der hinterbliebenen Kinder bis zu 52.000,00 € und für Ehe- oder Lebenspartner 256.000,00 € betragen. Der Versorgungsfreibetrag ist für Kinder und Stiefkinder nach Altersstufen gestaffelt. Für Kinder bis zum Alter von 5 Jahren beträgt er 52.000,00 € zwischen 5 und 10 Jahren 41.000,00 € und zwischen 10 und 15 Jahren 30.700,00 € und 15 und 20 Jahren 20.500,00 € und zwischen 20 und 27 Jahren 10.300,00 €.
3. Freibetrag für den Hausrat und weitere Gegenstände gem. § 13 ErbStG
Je nach Grad der Verwandtschaft gewährt das Finanzamt weitere Freibeträge für Hausratsgegenstände, Schmuck oder Kunst. So kann der Ehegatte oder Kinder einen Hausratsfreibetrag in Höhe von bis zu 41.000,00 € geltend machen und für Schmuck oder Kunst einen Freibetrag in Höhe von bis zu 12.000,00 €. Erben Geschwister oder mit dem Erblasser nicht verwandte Personen, so beträgt der Hausratsfreibetrag immerhin noch 12.000,00 €.
4. Pflegefreibetrag gem. § 13 ErbStG
Einen weiteren Freibetrag erhalten z. B. Kinder, die unentgeltlich oder ohne ausreichendes Entgelt die Pflege des Erblassers übernommen haben oder diesem Unterhalt gezahlt haben. In diesen Fällen beträgt der Freibetrag bis zu 20.000,00 €.
Die Kenntnis der entsprechenden Freibeträge ist für Erben also bares Geld wert. Nicht erst im Erbfall, sondern möglichst bereits davor empfiehlt es sich, die steuerlichen Konsequenzen einer Nachlassgestaltung, wie die des „Berliner Testamentes“ (der überlebende Ehegatte wird Alleinerbe, Kinder erben erst nach dessen Tod) zu prüfen. Ein Fachanwalt für Erbrecht kann diese Fragen bereits im Rahmen einer Erstberatung klären.
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