Rechte der Reisenden bei Streik am Flughafen

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Grundsätzlich müssen Fluggesellschaften im Anwendungsbereich der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Ausgleichszahlungen für umgebuchte Flüge und erhebliche Vespätungen leisten. Das gilt allerdings nicht, wenn die Ursache der Verspätung oder Annulierung „außergewöhnliche Umstände“ waren. Der BGH hat Streiks an Flughäfen als solche bewertet.
Das heist aber nicht, dass die Fluggesellschaft gegenüber dem Reisenden bei Streik keine weiteren Pflichten treffen und dieser völlig rechtlos ist.
Denn Nachteile für die Passagiere sollen auch bei Streik so weit möglich ausgeschlossen werden, fordert der BGH. Welche Flüge eine Airline annulliert, liegt allerdings in ihrem Ermessen.
Die Fluggesellschaften müssen Streikbetroffenen jedoch einen anderen Weg zum Ziel anbieten. Zum Beispiel durch eine Umbuchung auf einen anderen Flug oder ein Bahnticket, wenn ein Fluggast nicht befördert wird, weil er die Maschine wegen einer nicht besetzten Sicherheitskontrolle nicht erreichen kann. Kann eine Fluggesellschaft dies nicht organisieren, kann sich der Flugreisende selbst Ersatz beschaffen und die Kosten hinterher der Airline in Rechnung stellen.

Auch mussen die Reisenden während der Wartezeit versorgt werden. Getränke und Essen, sog. Unterstützungsleistungen hat die Fluggesellschaft in jedem Fall zu erbringen.
Es gilt daher mit der Fluggesellschaft in Kontakt zu treten und falls man selbst Kosten hat alle Belege zu sammeln. Zu Erstattungsmöglichkeiten bieten Fachanwälte Rat.

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