Die Deutsche Anwaltauskunft informiert:
Das Bürgerliche Gesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland feiert dieses Jahr seinen 114. Geburtstag. Da ist es nicht verwunderlich, dass gerade im Erbrecht die moderne Patchwork-Familie noch nicht angekommen ist. Deshalb ist eine Regelung durch ein Testament dringend notwendig. Die Deutsche Anwaltauskunft erklärt, worauf man hierbei achten sollte.
Stiefkinder sind alle Kinder, die ein Partner mit in eine Beziehung bringt. Dabei ist es unerheblich, ob die Partner verheiratet sind oder nicht; jedes leibliche Kind des anderen Partners wird als Stiefkind bezeichnet.Stiefkinder fallen nicht unter das gesetzliche Erbrecht, da dieses auf der Blutsverwandtschaft basiert. Da Stiefkinder und Stiefeltern gesetzlich nicht miteinander verwandt sind, sondern lediglich verschwägert, erben im Falle des Todes eines (Stief-)Elternteils also nicht alle Kinder gleich. Nach gesetzlicher Erbfolge haben Stiefkinder kein Recht darauf zu erben und gehen daher leer aus, während die eigenen Kinder zumindest das Recht auf einen Pflichtteil des Nachlasses haben.
Lösung: Testament
Sollen die Stiefkinder dennoch erben, bedarf es dafür einer so genannten „Verfügung von Todes wegen“. Dies ist eine Anordnung, die erst mit dem Tode des Verfassers wirksam wird. Meist handelt es sich dabei um ein Testament oder einen Erbschaftsvertrag.
Bei der Gestaltung einer solchen Verfügung gibt es jedoch einiges zu beachten: Zunächst ist es ratsam, sich zu vergewissern, dass es nicht bereits ein älteres Testament gibt. Denn das könnte dazu führen, dass das neue Testament unwirksam wird. Sollte bereits eines bestehen, muss dieses so geändert werden, dass es sich nicht mit dem neuen Testament widerspricht.
Danach ist es wichtig, sich Gedanken über den Schwerpunkt der Verfügung zu machen: Wer soll wie viel und was erben? Meist sind beide Partner daran interessiert, dass alle Kinder, unabhängig davon, ob eigene oder Stiefkinder, gleich gestellt werden und somit zu gleichen Teilen erben. Hier empfiehlt sich ein gemeinsames Testament der Ehepartner. Darin legen beide fest, dass alle Kinder zu gleichen Teilen erben.
Problem Pflichtteil
Der gesetzliche Pflichtteil kann jedoch zu einem großen Problem werden, wenn ein Partner mehr Kinder mit in die Ehe bringt als der andere. Ein Beispiel: Die Ehefrau hat zwei eigene Kinder, der Ehemann eines mit in die Ehe gebracht. Sie haben sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Die Frau stirbt. Der Mann und die zwei leiblichen Kinder der Frau erben aufgrund des Pflichtteils jeweils die Hälfte des Nachlasses. Die zwei Kinder teilen die Hälfte des Erbes untereinander auf, sodass jedes insgesamt ein Viertel des Gesamterbes erhält. Nun verstirbt auch der Mann. Sein Kind erbt von ihm die Hälfte des ursprünglichen Nachlasses der Frau und ist somit den eigenen Kindern der Ehefrau gegenüber besser gestellt.
Dieses Problem lässt sich dadurch lösen, dass die eigenen Kinder des Partners auf ihren Pflichtteil verzichten. Dies ist in der Praxis jedoch kaum möglich, da in der Regel keiner freiwillig auf das ihm rechtlich zustehende Erbe verzichtet. Den Ehepartnern ist hier also eher mit einem Erbschaftsvertrag als mit einem Testament geholfen. Diesen Vertrag schließen sie mit allen Kindern als gleichberechtige Erbvertragspartnern ab, so dass alle Kinder gleichberechtigt erben.
Da sich die Testamentsgestaltung bei einer Patchwork-Familie als äußerst schwierig erweisen kann, ist es ratsam, sich Hilfe von einem Anwalt für Erbrecht zu holen.
Quelle: Deutsche Anwaltauskunft
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