Das Oberlandesgericht Köln hat eine Frage zum Formularzwang im Europäischen Nachlassrecht dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vorgelegt.
Eine Kölnerin war verstorben und hatte eine kirchliche Einrichtung in Italien zum Erben eingesetzt. Der von der Erblasserin bestimmte Testamentsvollstrecker hatte beim zuständigen Nachlassgericht ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragt. Hierbei handelt es sich um ein Dokument, mit dem auch im europäischen Ausland in den Mitgliedsstaaten der EU der Status als Erbe und Testamentsvollstrecker nachgewiesen werden kann.
Die hierfür erlassene Europäische Durchführungsverordnung sieht jedoch vor, dass für einen solchen Antrag ein bestimmtes Formblatt verwendet wird.
Der Testamentsvollstrecker weigerte sich aber, das Formular zu benutzen, so dass das Nachlassgericht den Antrag ablehnte. Das OLG als Beschwerdeinstanz legt diese Fragestellung nun dem Europäischen Gerichtshof vor. Nach der Auffassung des OLG sei die Lage unklar: Zwar gehe die Verordnung davon aus, dass das Formular verwendet werden müsse, an andere Stelle aber – nämlich in der Erbrechtsverordnung – stehe, dass das Formblatt verwendet werden könne (und eben nicht müsse). In der rechtswissenschaftlichen Literatur in Deutschland werde daher die Meinung vertreten, dass die Nutzung des Formulars freiwillig sei.
Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs ist das Verfahren ausgesetzt.
OLG Köln, Beschluss vom 06.02.2018, 2 Wx 276/17
Quelle: Pressemitteilung OLG Köln
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