Haftpflicht bei Gefälligkeiten unter Nachbarn

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Die private Haftpflichtversicherung leistet, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts nach einem Schadenfall in Anspruch genommen wird. Sehr häufig lehnen Haftpflichtversicherer die Deckung bei Schäden im Rahmen von Gefälligkeiten pauschal mit der Begründung ab, dass bei einer Gefälligkeit ein (stillschweigender) Haftungsausschluss bestehe und so mangels eines gesetzlichen Anspruchs des Geschädigten auch keine Zahlung geschuldet sei.
In einem solchen Fall hat der BGH (Urteil vom 26.04.2016 Az. VI 467/15) nun entschieden, dass die Annahme eines Haftungsverzichts auch bei enger persönlicher Beziehung von Geschädigtem und Schädiger folgendes voraussetzt: 1. Wenn die Rechtslage vorab zur Sprache gekommen wäre, hätte der Schädiger einen Haftungsverzicht ausdrücklich verlangt und der Geschädigte sich diesem Verlangen billigerweise nicht entziehen dürfen. 2. Diese Voraussetzung fehlt i.d.R., wenn der Schädiger, der die Gefälligkeit übernimmt, Haftpflicht versichert ist.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte ein Nachbar, der eine Haftpflicht Versicherung unterhielt es aus Gefälligkeit übernommen während der Abwesenheit des Geschädigten dessen Garten zu bewässern. Dabei verursachte, weil der Gartenschlauch nicht richtig abgedreht war und eine große Menge Wasser in das Untergeschoss des Gebäudes lief einen erheblichen Wasserschaden. Die Wohngebäudeversicherung des Geschädigten regulierte den Schaden und machte anschließend den Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger geltend. Während das OLG Koblenz die Klage mit der Begründung es bestünde ein Haftungsverzicht bei Gefälligkeit abwies, hatte die Klage vor dem BGH Erfolg.

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