Falsche Gesundheitsangaben – Kein Anlaß zur Anfechtung

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Häufig kommen Versicherungsunternehmen bei der Leistungsprüfung zu dem Ergebnis, der Versicherungsnehmer habe bei Vertragsabschluss vermeintlich falsche Angaben zu seinem

Gesundheitszustand gemacht.

Derartige Umstände müssen nicht zwingend zum Anspruchsverlust durch Anfechtung oder Rücktritt des Versicherers führen.

Der Bundesgerichtshof BGH) hat in einem Urteil vom 24.10.2010 entschieden, dass es zum Nachweis einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit nicht genügt, dass die schriftlichen Antworten auf Antragsfragen objektiv falsch sind. Der Versicherer kann allein mit dem Inhalt des von seinem Agenten ausgefüllten Antragsformulars nicht den Beweis führen, dass der Versicherungsnehmer hinsichtlich seiner Vorerkrankungen falsche Angaben gemacht hat, sofern dieser substantiiert behauptet, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtetet zu haben. Die Beweislast liegt auch dann beim Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer vorträgt, der Agent habe die eigenmächtig beantwortet. Dann muss der Versicherer beweisen, dass der Agent die Antragsfragen zu eigenverantwortlichen (mündlichen) Beantwortung vorgelesen hat.

Kann dieser Beweis nicht geführt werden, bleibt der Versicherer leistungspflichtig.

BGH, Urteil vom 24.10.2010, Az. IV ZR 252/08

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