EuGH: Der Begriff der Flugannullierung ist weit auszulegen

Der Europäische Gerichtshof hatte sich mit folgendem Fall zu beschäftigen:

Die Kläger buchten einen Flug von Paris nach Vigo in Spanien. Zwar startete der Flieger pünktlich, musste aber wegen eines technischen Defektes nach dem Start nach Paris zurückkehren. Dort wurden die Kläger auf  am folgenden Tag stattfindende Flüge umgebucht, aber nur einer von ihnen erhielt Unterstützungsleistungen seitens der Fluggesellschaft. Teilweise wurden die Kläger nach Porto befördert und mussten von dort ein Taxi nach Vigo nehmen.

Die Kläger machten gerichtlich jeweils 250 Euro für die Annullierung des Fluges geltend und – soweit angefallen – 170 Euro für die Taxifahrt. Darüber hinaus verlangten sie pro Person 650 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens und den Ersatz weiterer Schäden aufgrund der unterbliebenen Betreuungsleistungen.

Der EuGH entschied, dass der Begriff der Flug-Annulierung weit auszulegen sei. Er betreffe nicht nur den Fall, dass ein Flug gar nicht statt finde, sondern auch den, dass ein Flugzeug zwar pünktlich starte, aber dann umkehren müsse und den Zielflughafen nicht erreiche. Dies habe zur Folge, dass der Flug in seiner ursprünglich vorgesehenen Form nicht als durchgeführt betrachtet werden könne.

Zweitens stellt der Gerichtshof klar, dass der Begriff „weiter gehender Schadensersatz“ es dem nationalen Gericht ermöglicht, Ersatz für den wegen der Nichterfüllung des Luftbeförderungsvertrags entstandenen immateriellen Schaden zu gewähren, und zwar unter den Voraussetzungen des Übereinkommens von Montreal oder des nationalen Rechts.

Ebenfalls stehe den Fluggästen bei unterbliebener Betreuungsleistungen der Fluggesellschaft hieraus ein Schadensersatzanspruch zu.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, C-83/10

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