Bereits Anfang des Jahres hatte das Finanzgericht (FG) Köln über die Frage zu entscheiden, ob ein Erbe, der die geerbte Immobilie veräußert, die gezahlte Maklerprovision bei der Erbschaftsteuer vom zu versteuernden Wert der Immobilie abziehen kann.
Der Kläger hatte u.a. ein Grundstück geerbt. Bereits kurz nach Anfall der Erbschaft veräußerte er dieses Grundstück für einen Kaufpreis in Höhe von 178.000,- €.
Der Erbe hatte sich gegenüber dem Käufer im Kaufvertrag verpflichtet, die anfallende Maklerprovision hälftig und daher mit einem Anteil in Höhe von 6.355,- € zu übernehmen.
Das Finanzamt hatte den Wert der Immobilie zum Zweck der Festsetzung der anfallenden Erbschaftsteuer zunächst auf einen Betrag in Höhe von 204.312 Euro festgesetzt. Hiergegen legte der Erbe Einspruch ein. Er verwies in der Begründung seines Anspruchs auf den von ihm erzielten – niedrigeren – Veräußerungspreis in Höhe von 178.000 Euro und wollte von dieser Summe auch noch die 6.355 Euro Maklerprovision in Abzug bringen.
Das Finanzamt änderte daraufhin den Bescheid zwar teilweise ab und berücksichtigte den niedrigeren Wert von 178.000,- €. Eine zusätzliche Reduzierung um die anteilig gezahlte Maklerprovision wurde aber abgelehnt. Dies wurde damit begründet, dass der Kaufpreis der Immobilie eben deren Wert darstelle. Nebenkosten der Veräußerung, zu denen auch die Maklerprovision und möglicherweise Gerichts- und Notarkosten gehörten, könnten hingegen nicht wertmindernd berücksichtigt werden.
Die hiergegen beim Finanzgericht erhobene Klage blieb ohne Erfolg.
Die Maklerprovision werde für eine andere Leistung (nämlich die des Maklers) und nicht als Gegenleistung für die Übertragung des Grundbesitzes erbracht, so das Gericht. Dem Kläger sei zwar zuzugeben, dass der Verkehrswert einer Immobilie durch die üblicherweise anfallenden Grundstückstransaktionskosten beeinflusst werden könne. Die bei der Veräußerung anfallenden Nebenkosten führten aber nicht zu einer Wertminderung des Grundstücks, so die Richter in der ablehnenden Entscheidung. Es könne nicht sein, dass ein und das selbe Grundstück einen unterschiedlich Steuerwert habe, je nachdem, ob ein Makler eingeschaltet werde oder eben nicht.
FG Köln – Urteil vom 12.02.2014 – 4 K 3081/13
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