Entschädigung ggf. auch bei Umbuchung der Teilnehmer einer Flugpauschalreise

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Die Kläger buchten bei einem Reiseveranstalter eine Flugpauschalreise in die Türkei. Der Hinflug von Düsseldorf nach Antalya, den die beklagte Fluggesellschaft durchführen sollte, war für den 28. Oktober 2011 um 9.00 Uhr vorgesehen. Am 14. Oktober 2011 teilte der Reiseveranstalter den Reisenden mit, sie seien auf einen anderen Flug umgebucht worden, der erst um 15.30 Uhr starte. Dieser spätere Flug fand dann wie geplant statt.

Die Kläger verlangen von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen nun eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung entsprechend der  Fluggastrechteverordnung. Sie sehen in der Umbuchung eine Nichtbeförderung auf dem ursprünglich gebuchten Flug und verlangen deshalb eine Ausgleichszahlung in der nach der Verordnung vorgesehenen Höhe von 400 € pro Person.

Die Richter am BGH haben hierzu entschieden, dass der Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung zwar grundsätzlich voraus setze, dass der Fluggast nicht nur über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfüge, sondern sich auch zur angegebenen Zeit zur Abfertigung („Check-in“) einfinde und ihm der Einstieg („Boarding“) gegen seinen Willen verweigert werde. Es komme aber, so die Richter weiter, nicht auf das Erscheinen zur Abfertigung oder das Erscheinen am Gate an, wenn das Luftverkehrsunternehmen bereits zuvor unzweideutig zum Ausdruck gebracht habe, dem Fluggast die Beförderung auf dem gebuchten Flug zu verweigern. Dies gelte es hier darzulegen.

Der zu entscheidende Fall wurde daher an das  Landgericht, welches eine Entschädigung zuvor bereits abgelehnt hatte, zurückverwiesen. Dieses habe nun festzustellen, so die Richter des BGH, ob in der Umbuchungsmitteilung eine Weigerung zur Beförderung zum Ausdruck gekommen sei.

Ob eine Entschädigung gezahlt werden muss, wird daher nun vom genauen Inhalt der Umbuchungsmitteilung und der ursprünglichen Buchungsbestätigung abhängen. Möglicherweise liegt in der Unbuchungsmitteilung eine dem beklagten Luftverkehrsunternehmen zuzurechnende vorweggenommene Weigerung, die Reisenden auf einem Flug zu befördern, für den sie über einen Flugschein oder eine andere bestätigte Buchung im Sinne der Fluggastrechteverordnung verfügten.

Urteil vom 17. März 2015 – X ZR 34/14

(zuvor AG Düsseldorf – Urteil vom 1. Oktober 2013 – 35 C 12027/12 und LG Düsseldorf – Urteil vom 21. Februar 2014 – 22 S 167/13)

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