Am 30.11.2010 veröffentlichte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Aktualisierung der so genannten „Düsseldorfer Tabelle“, die voraussichtlich ab dem 01.01.2011 gelten soll.
In dieser Übersicht werden die Unterhaltsverpflichtungen für alle Einkommen in Absprache mit anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag geregelt. Anhand der Tabelle können Unterhaltspflichtige und –berechtigte ablesen, in welcher Höhe Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden können.
Hierbei ist allerdings zu beachten, dass der Düsseldorfer Tabelle keine Gesetzeskraft zukommt, sondern es sich um Richtlinien handelt, die am Einzelfall geprüft und angepasst werden müssen. So können je nach Zahl der Unterhaltsberechtigten oder unter Berücksichtigung etwaiger Sonderpositionen Zu- und Abschläge vorgenommen werden.
Die Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2011 sieht, nachdem für das Jahr 2010 der Unterhaltsanspruch für Kinder und Ex-Partner um 13 % erhöht worden war, hier diesmal keine Erhöhung vor.
Für Unterhaltsverpflichtete berücksichtigt die Tabelle 2011 allerdings die aufgrund höchstrichterlicher Entscheidung angepassten Hartz IV-Beträge. Das bedeutet, der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) wird für Erwerbstätige, die für Kinder bis zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, von 900 € auf 950 € erhöht. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete bleibt es bei dem bisherigen Betrag von 770 €. Auch die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehegatten, gegenüber der Mutter oder dem Vater eines nichtehelichen Kindes, gegenüber volljährigen Kinder oder gegenüber den Eltern werden angehoben. Die übrigen Selbstbehalte sind wegen der nicht so engen familiären Bindungen und wegen des geringeren Schutzbedürfnisses der unterhaltsberechtigten Erwachsenen höher.
Auch der Bedarfskontrollbetrag wird in jeder Einkommensgruppe um 50 € erhöht. Der Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern, Ehegatten und Eltern gewährleisten. Mit steigendem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten soll ihm selbst auch ein höherer Betrag verbleiben.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, wird von 640 € auf 670 € erhöht. Darin sind 280 € (bisher 270 €) für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Durch die Erhöhung wird der Unterhaltsbedarf an den zum 01.10.2010 erhöhten BAföG-Höchstsatz angepasst.
Die Änderungen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Bundesrat den vom Bundestag beschlossenen Existenzminimum-Berichten am 17.12.2010 zustimmen wird.
Für Unterhaltspflichtige kann es sich also lohnen, die Unterhaltszahlungen ab dem 01.01.2011 zu überprüfen.
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