DSL-Vertrag: Kein Kündigungsrecht bei Umzug

Festnetz- und DSL-Anschlüsse werden heutzutage fast ausschließlich mit Mindestvertragslaufzeiten von 24 Monaten angeboten. Was passiert aber nun, wenn der Kunde innerhalb dieser Vertragslaufzeit umzieht und an dem neuen Wohnort gar kein DSL verfügbar ist. Ebenfalls kann es vorkommen, dass der Anbieter nur lokal arbeitet (z.B. NetCologne, HanseNet etc.) und an der neuen Adresse seine Dienstleistung nicht mehr anbietet.

Bisher gingen einige untergerichtliche Entscheidungen davon aus, dass dem Kunden in solchen Fällen ein Sonderkündigungsrecht zustehen würde. Der BGH hat in einem neuen Urteil eine entgegengesetzte Haltung eingenommen (Urteil vom 11. November 2010 – III ZR 57/10).

Demnach soll es in solchen Fällen an dem erforderlichen wichtigen Grund zur Kündigung nach § 626 BGB  fehlen. Der BGH schließt sich den Ausführungen der Vorinstanz an. Danach entstamme  der Umzug alleine dem Verantwortungsbereich des Endkunden. Der DSL-Anbieter können keinen Einfluss darauf nehmen. Der Kunde trage grundsätzlich das Risiko, falls die von ihm nachgefragte Leistung für ihn durch einen Umzug wertlos werde. Zudem war im entschiedenen Fall die Grundgebühr so gestaltet, dass der Anbieter erst im 2. Vertragsjahr mit einem Gewinn kalkulieren konnte. Auch hatte der Kunde bei Vertragsschluss kostenlose Hardware (W-Lan Router etc.) erhalten, die erst noch „abbezahlt“ werden musste. Schließlich habe der Anbieter auch noch andere Tarife angeboten, bei denen eine kürzere Vertragslaufzeit möglich gewesen wäre. Entscheidet sich der Kunden dann für die lange Laufzeit, müsse er auch für die Folgen einstehen.

Für Endkunden empfiehlt es sich also, die AGB des Anbieters genau zu lesen. Es sollte auf die Kündigungsmöglichkeiten bei einem Umzug geachtet werden. Teilweise dürfte man auch die Möglichkeit haben, entsprechende Sonderkündigungsrechte bei Vertragsschluss zu verhandeln.

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