Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat bereits im vergangenen Jahr in einer Sache entschieden, die mal wieder zeigt, dass bei der Abfassung des Testaments nicht zuletzt auch auf die Wortwahl geachtet werden muss.
Der Entscheidung lag ein Fall zu Grunde, bei dem die Erblasserin in ihrem handschriftlichen Testament verfügt hatte: „Wer mir in den letzten Stunden beisteht, übergebe ich „Alles“.
Das Gericht war hier der Auffassung, eine wirksame Erbeinsetzung habe die Erblasserin so nicht vornehmen können. Denn die Formulierung „wer mir in den letzten Stunden beisteht, übergebe ich „Alles“, ist nicht hinreichend bestimmt und enthält keine wirksame Bestimmung eines Erben. Der Verfügende muss selbst den Inhalt aller wesentlichen Teile des letzten Willens bestimmen. Dazu gehört insbesondere die Bestimmung über die Person des Bedachten. Diese muss zwar nicht namentlich genannt werden; erforderlich ist aber, dass die Person des Bedachten anhand des Inhalts der Verfügung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von außerhalb des Testaments liegenden Umständen, zuverlässig festgestellt werden kann. Unzulässig ist es aber, so das Gericht, wenn der Wortlaut der letztwilligen Verfügung so unbestimmt ist, dass die Auslegung ergebnislos bleiben muss. So lag der Fall hier. Das Gericht ging davon aus, dass hier kein Erbe benannt, sondern nur das für die Bestimmung des Erben auslösende Ereignis festgelegt wurde. Die Berufung des Erben hat die Erblasserin damit aus der Hand gegeben und an eine ungewisse Entwicklung der Ereignisse oder sogar den Zufall oder einen „Wettstreit“ von an der Erbschaft interessierten Personen geknüpft.
Letztlich war daher nach Auffassung des Gerichts nicht bestimmbar, wen die Erblasserin eigentlich bedacht wissen wollte. Ihr Wille konnte daher nicht umgesetzt werden.
OLG Köln, Beschl. v. 9.7.2014 – 2 Wx 188/14
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