Wer sein Testament schreibt, möchte, dass sein letzter Wille später auch umgesetzt wird. Und das möglichst ohne Streit unter den Hinterbliebenen.
Um solchen Streit zu vermeiden, kommt es auch auf die „richtige“ Wortwahl im Testament an. Schon der vermeintlich einfache Begriff des „Sparguthaben“ kann von den Beteiligten unterschiedlich ausgelegt werden.
Hierzu hat sich das Oberlandesgericht (OLG) München in einer neueren Entscheidung (14.05.2014, AZ: 7 U 2983/13) geäußert. Unter den Begriff des Sparguthabens werden nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht die Gelder auf einem Girokonto verstanden, wohl aber die Gelder auf einem Festgeldkonto. Denn, so die Richter, ein Girokonto diene regelmäßig zur Abwicklung des laufenden Zahlungsverkehrs und gerade nicht zur Ansparung.
Hier kann und sollte zur Verdeutlichung im Testament das Konto genau bezeichnet werden.
Im entschiedenen Fall war die Hauptkontonummer der Erblasserin sogar im Testament genannt. Diese bezog sich aber letztlich auf das Girokonto und auf ein Festgeldkonto als Unterkonto. Die Kontonummern unterschieden sich nur in den letzten, gerade im Testament nicht genannten, Ziffern. Das Gericht war daher der Auffassung, nur das Unterkonto, also das Festgeldkonto werde vom Vermächtnis erfasst. Das Guthaben auf dem Girokonto hingegen sollte dem Erben verbleiben.
Sinnvoll ist die Überprüfung der letztwilligen Verfügung von Zeit zu Zeit. Sofern das Guthaben oder das gesamte Konto bspw. wegen besserer Konditionen an eine andere Bank transferiert wurde, kann auch hierin ein Streitgrund liegen.
Ähnliche Hürden bietet auch der Begriff „Barvermögen“. Hier kann Streit darüber entstehen, ob nur das Bargeld in der Geldbörse oder der Wohnung oder aber das gesamte Kontoguthaben oder gar Wertpapiere erfasst sein sollen. Zwar kann hier in der Regel wohl davon ausgegangen werden, dass zumindest neben tatsächlichem Bargeld auch Geld auf Bankkonten gemeint sein dürfte, beispielsweise Wertpapierdepots dürften hierunter aber nicht fallen.
Der Erblasser sollte also sehr gut überlegen, worauf sich sein letzter Wille bezieht und die testamentarische Regelung möglichst „klar“ formulieren.
Schreibe einen Kommentar