Der Wegfall des Ehegattenerbrechts

Immer mehr Ehepaare entscheiden sich dazu, sich nach der Trennung nicht scheiden zu lassen. Dies kann verschiedene Gründe haben. Unabhängig von der Länge der Trennung gelten sie erbrechtlich weiterhin als verheiratet, so dass im Falle des Todes die Regelungen, die auch für Ehegatten gelten, zur Anwendung kommen. Dies bedeutet, dass der getrennt lebende Ehepartner weiterhin gesetzlicher Erbe ist. Ist ein Testament vorhanden, indem der Ehepartner enterbt ist, dann kann er Pflichtteilsansprüche geltend machen.

Um dies zu verhindern, besteht die Möglichkeit sich beispielsweise im Rahmen eines Erbvertrags mit Pflichtteilsverzicht so zu einigen, dass der überlebende Ehepartner weder Erbe wird noch ihm ein Pflichtteil zusteht. Ist eine Einigung nicht möglich, verbleibt nur die Möglichkeit, die Ehescheidung zu betreiben.

Stirbt der Erblasser  bevor der Scheidungsbeschluss rechtskräftig wird, gilt die Ehe als nicht geschieden. Das Ehegattenerbrecht kann aber bereits nach § 1933 BGB ausgeschlossen sein. Das ist dann der Fall, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Diese Vorschrift berücksichtigt folglich, dass die Parteien oftmals keinen Einfluss auf die Dauer des Scheidungsverfahrens haben. Der Gesetzgeber sieht es als unbillig an, dass ein Ehepartner Erbe oder Pflichtteilsberechtigter wird, obwohl sich der Erblasser von ihm scheiden lassen wollte und die Voraussetzungen für eine Scheidung gegeben waren, allerdings das Scheidungsverfahren noch lief.

In formeller Hinsicht muss unterschieden werden, ob der Erblasser selber die Scheidung beantragt oder ob die andere Partei dies getan hat. Hat der Erblasser die Scheidung beantragt, dann muss der ordnungsgemäße Scheidungsantrag vor dem Tod des Erblassers der anderen Partei zugestellt worden sein. Stirbt der Erblasser nach Einreichung des Scheidungsantrages aber vor Zustellung an den Gegner, dann bleibt das Ehegattenerbrecht bestehen.

Hat hingegen der andere Ehepartner die Scheidung beantragt, dann kommt es darauf an, ob der Erblasser diesem Antrag wirksam zugestimmt hat. Hat der Erblasser dies weder durch seinen Anwalt schriftlich noch selber in der mündlichen Verhandlung persönlich erklärt, kann der Ehepartner seinen Scheidungsantrag zurückziehen, so dass das Ehegattenerbrecht wieder auflebt.

Ebenfalls müssen die materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe vorliegen. Das bedeutet, dass die Ehe  gescheitert sein muss. Bei einer langen Trennungszeit über drei Jahre ist dies unproblematisch, da das Scheitern der Ehe damit fest steht. Sind die Ehepartner bereits mindestens ein Jahr getrennt und möchten beide geschieden werden, wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet. Ansonsten musste derjenige, der den Scheidungsantrag stellt, Tatsachen vortragen und gegebenenfalls beweisen, die für ein Scheitern der Ehe sprechen. Beträgt der Trennungszeitraum noch kein Jahr, müssen für eine Ehescheidung  besondere Härtegründe vorliegen.

Sind die Voraussetzungen des § 1933 BGB gegeben, wird der überlebende Ehepartner jedenfalls nicht gesetzlicher Erbe. Ist der Ehepartner durch Testament als Erbe eingesetzt kommt es darauf an, ob es dem Willen des Erblassers zu entnehmen ist, dass die Erbeneinsetzung auch nach Scheidung der Ehe Bestand haben soll. In der Regel wird eine solche testamentarische Erbeneinsetzung aber wirkungslos sein.

Unberücksichtigt von dem Wegfall des Ehegattenerbrechts bleiben allerdings Unterhaltsansprüche sowie der Anspruch auf Zugewinnausgleich.

Um Streitigkeiten und Unsicherheiten nach dem Tode zu verhindern ist somit jedem Erblasser zu raten, rechtzeitig Regelungen für den Todesfall zu treffen.

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