Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hebt Verurteilung wegen Handy-Nutzung am Steuer auf

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Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln hatte kürzlich über einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Autofahrerin durch das Amtsgericht (AG) Köln in erster Instanz wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße in Höhe von 40,- € verurteilt worden war.

Entsprechend den Feststellungen des AG hatte die Autofahrerin ein eingeschaltetes Mobilfunkgerät in ihrer Handtasche. Als dieses klingelte, versuchte ihr Sohn, das Handy in der Handtasche zu finden. Da ihm dies nicht gelang, reichte er die Tasche mit dem Gerät an die Fahrerin. Diese suchte – während sie die Fahrt fortsetzte – in der Tasche, ergriff das Mobiltelefon und gab es ihrem Sohn, der das Gespräch dann annahm. Hierbei unterstellte das Gericht, dass die Fahrerin vor der Weitergabe des Handys nicht auf das Display gesehen hatte.

In diesem Vorgang liegt, so jetzt das OLG, kein Benutzen des Mobiltelefons durch die Fahrerin und hob daher die Verurteilung durch das AG auf. Eine Benutzung des Mobiltelefons schließe zwar „Vor- und Nachbereitungshandlungen“ mit ein. Dem unterfalle etwa das Aufnehmen des Mobiltelefons, das Ablesen der Nummer und das anschließende Ausschalten des Geräts, das „Wegdrücken“ eines eingehenden Anrufs, das Aufnehmen des Mobiltelefons, um ein eingehendes Gespräch entgegenzunehmen, auch wenn die Verbindung letztlich nicht zustande kommt und das Abhören eines Signaltons, um dadurch zu kontrollieren, ob das Handy ausgeschaltet ist. Vom gesetzlichen Tatbestand des § 23 Abs. 1 a StVO sei die bloße Ortsveränderung des Mobiltelefons aber nicht mehr gedeckt, weil eine solche Handlung keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweise, so das Gericht. Daher erfülle den Tatbestand nicht, wer das Mobiltelefon lediglich aufnehme, um es andernorts wieder abzulegen. Der Fall sei letztlich nicht anders zu beurteilen als die Ortsveränderung eines beliebigen Gegenstands im Fahrzeug, so die Richter. Von den Fällen des „Wegdrückens“ eines eingehenden Anrufs oder des Ausschaltens des Geräts unterscheide sich der vorliegende Fall dadurch, dass dort gerade eine der Funktionsmöglichkeiten des Mobiltelefons genutzt werde. Die Argumentation des AG, wonach im Aufnehmen des Geräts nach Erklingen des Signaltons regelmäßig der erste Schritt zur Kommunikation zu erblicken sei, gelte im vorliegenden Fall gerade nicht. Die Fahrerin habe hier durch die Weitergabe des Mobiltelefons ohne vorheriges Ablesen des Displays keinen eigenen Kommunikationsvorgang vorbereitet.

Allerdings hat der Senat das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen, weil nicht auszuschließen sei, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende Feststellungen getroffen werden.

OLG Köln, Beschluss vom 7.11.2014 – III-1 RBs 284/14

 

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