Bundesverfassungsgericht: Erbrechtliche Stichtagsregelung ist verfassungsgemäß

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Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Entscheidungen vom vom 17. April 2013 entschieden, dass die Stichtagsregelung im zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 12. April 2011 nicht gegen das Grundgesetz verstößt.

Nach dieser Stichtagsregelung werden nichteheliche Kinder, die vor dem 01. Juli 1949 geboren sind, erst bei Erbfällen nach dem 29. Mai 2009 ehelichen Kindern vollständig erbrechtlich gleichgestellt.

Nach altem Recht galten nichteheliche Kinder nicht mit ihren Vätern verwandt, sondern ein solche Verwandschaftsverhältnis bestand nur zu der Mutter und deren Verwandten. Damit kam den nichtehelichen Kindern ein Erbrecht und ein Pflichtteilsrecht hinsichtlich der väterlichen Linie nicht zu. Dies hob der Gesetzgeber mit dem Nichtehelichengesetz zum 01. Juli 1970 auf, jedoch mit der Maßgabe, dass für Kinder, die vor dem 01. Juli 1949 geboren waren, das alte Recht fortgelten solle. In der Folge bestätigte das Bundesverfassungsgericht mehrmals diese Regelung. Erst der Europäsche Gerichtshof für Menschenrechte sah hier in einem Urteil vom 28. Mai 2009 eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Auf dieses Urteil reagierte der Gesetzgeber, in dem er regelte, dass vollständige Gleichstellung der vor dem 01. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder erst für Erbfälle nach dem 29. Mai 2009 gelten solle.

Zwei vor dem Stichtag 01. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder sahen hier ihre verfassungsmässigen Rechte in Erbfällen nach ihren vor dem 29. Mai 2009 verstorbenen Vätern verletzt.

Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass die geltende Stichtagsregelung nicht zu beanstanden ist, da der Gesetzgeber dem ihm zustehenden Spielraum bei der Festlegung von Stichtagen nicht überschritten habe.

Quellen:

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts

Urteile 1 BvR 2436/11 und 1 BvR 3155/11

 

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