Bundesgerichtshof zur „Schenkung“ bei gleichzeitigem Erbverzicht

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob es sich bei einer Zuwendung, die im Gegenzug für einen Verzicht auf Erb- oder Pflichtteilsrechte erfolgt ist, um eine Schenkung handelt – maßgeblich soll es hierbei, so die Richter, auf den Willen der Parteien ankommen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Parteien schlossen im Jahr 2008 eine notarielle Vereinbarung, die als „mittelbare Grundbesitz-schenkung – Erbvertrag – Erb- und Pflichtteilsverzicht“ bezeichnet wurde. Darin heißt es u.a., der Kläger verpflichte sich, seiner nun beklagten Tochter, einen Geldbetrag zu schenken, den sie ausschließlich zum Erwerb einer bestimmten Eigentumswohnung und Miteigentumsanteilen an weiteren Eigentumswohnungen verwenden dürfe. Die übrigen Miteigentumsanteile an den Wohnungen erwarb der Kläger selbst und setzte der Beklagten ein Vermächtnis hierüber aus. Die Beklagte erklärte zugleich gegenüber dem Kläger den Verzicht auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht aufschiebend bedingt durch den Vollzug der Schenkung der Grundstücksanteile und den Vollzug des Vermächtnisses.

Wegen groben Undanks hatte der klagende Vater die „Schenkung“ widerrufen. Er begehrte die Übertragung der Miteigentumsanteile.

Ob eine im Zusammenhang mit einem Erbverzicht gewährte Zuwendung als Schenkung einzuordnen ist, so die Richter am BGH, hänge vom Willen der Parteien ab. Komme es dem Gebenden in erster Linie darauf an, dass der Empfänger der Zuwendung auf sein Erbrecht verzichte, spreche dies dafür, eine als Ausgleich hierfür geleistete Zuwendung als entgeltlich und damit gerade nicht als Schenkung anzusehen. Steht dagegen die Zuwendung als solche im Vordergrund und werde der Erbverzicht lediglich als eine besondere Form der Anrechnung auf das Erbrecht gewählt, sei in der Regel von einem unentgeltlichen Charakter der Zuwendung und damit im Ergebnis von einer Schenkung auszugehen, so das Gericht.

Im vorliegenden Fall habe die Vorinstanz den Willen der Parteien nicht hinreichend ermittelt. Anhaltspunkte hierfür könnten sich insbesondere aus den Umständen des Zustandekommens der Vereinbarung und ihrer Ausgestaltung im Einzelnen ergeben.

 

Urteil vom 7. Juli 2015 – X ZR 59/13

 

 

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