Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein steuerbegünstigter Erwerb eines Familienheims nur vorliegt, wenn der längerlebende Ehegatte von Todes wegen endgültig zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum an einer als Familienheim begünstigten Immobilie des vorverstorbenen Ehegatten erwirbt und diese zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt. Die von Todes wegen erfolgende Zuwendung eines dinglichen Wohnungsrechts an dem Familienheim erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung.
Das bedeutet, dass für ein Wohnrecht, welches nach dem Tode des Erstversterbenden dem Längstlebenden an einer Immobilie eingeräumt wird, die ein anderer -beispielsweise die Kinder- erbt oder überschrieben bekommt, keine Steuerbegünstigung bei der Erbschaftsteuer für den Längstlebenden greift.
Hintergrund: Nach dem Erbschaftsteuergesetz bleibt u.a. der Erwerb des Eigentums oder Miteigentumsanteils an einem bebauten Grundstück durch den überlebenden Ehegatten unter gewissen Umständen steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist, dass der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und das Grundstück durch den Erwerber zur unverzüglichen Selbstnutzung bestimmt ist (sog. Familienheim).
Im entschiedenen Fall gehörte zum Nachlass u.a. ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück. Entsprechend den testamentarischen Verfügungen des Erblassers wurde das Eigentum an diesem Grundstück jeweils zur Hälfte an die beiden Kinder übertragen und der überlebenden Ehefrau unentgeltlich ein lebenslanges Wohnrecht an der in dem Haus befindlichen Wohnung eingeräumt, die die Ehegatten zuvor gemeinsam bewohnt hatten.
Der BFH hat nun entschieden, dass die überlebende Ehefrau dieses Wohnrecht zu versteuern hat. Der BFH führt hierzu aus, dass die letztwillige Zuwendung eines dinglichen Wohnrechts gerade nicht die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerbefreiung für Familienheime erfülle. Dass die bisherige Familienwohnung dabei weiterhin zu eigenen Wohnzwecken des überlebenden genutzt werde, sei dabei unerheblich. Der Gesetzeswortlaut der Steuerbefreiung sei eindeutig und begünstige nur den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum. Wer lediglich ein Wohnrecht an einer Immobilie erhalte, sei aber gerade nicht der Erwerber. Eine weitergehende Anwendung der Steuerbefreiung auf die letztwillige Zuwendung eines Wohn- oder sonstigen Nutzungsrechts rechtfertigten weder die mit der Vorschrift verfolgten Ziele, noch verfassungsrechtliche Gründe.
(BFH, Urteil v. 3.6.2014 – II R 45/12; veröffentlicht am 13.8.2014)
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