In einer Entscheidung vom 10. Dezember 2014 hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigt, wie die Warmwasserkosten bei einem hohen Wohngsleerstand in einem Mehrfamilienhaus auf die jeweiligen Mieter umgelegt werden dürfen.
In einem 28-Familien-Haus waren nur wenige Wohnungen belegt. Das bedingte, dass die für eine Vielzahl von Wohnungen ausgelegte Heizungsanlage gemessen an dem tatsächlichen Verbrauch der nun noch wenigen Mieter nicht mehr kostengünstig arbeitete. In der Betriebskostenabrechnung 2011 legte der Vermieter die Kosten für die Warmwasserbereitung 50% nach Wohnflächenanteilen und 50% nach dem Verbrauch um. Die daraus errechneten Verbrauchskostenanteile kürzte der Vermieter daraufhin um 50 % „aus Kulanz“. Der Mieter weigerte sich jedoch, eine Nachzahlung zu leisten, da nach seiner Auffassung aufgrund des Leerstandes Warmwasser ausschließlich nach der Wohnfläche hätte abgerechnet werden dürfen.
Als letzte Instanz hat der BGH festgestellt, dass die Abrechnung des Vermieters nicht zu beanstanden war. Auch bei Leerständen bleibe es grundsätzlich bei der gesetzlich vorgeschriebenen Abrechnung, wonach mindestens 50 % nach Verbrauch umzulegen sind. In Einzelfällen könne es jedoch bei hohen Leerständen dazu kommen, dass dadurch eine angemessene und als gerecht empfundene Kostenverteilung nicht möglich sei. Dies sei im vorliegenden Fall dadurch gewährleistet gewesen, dass der Vermieter bereits den für den Mieter günstigsten Abrechnungsmaßstab in Bezug auf Verbrauch gewählt habe und darüber hinaus von die Gesamtforderung noch um die Hälfte gekürzt habe. Einen Anspruch auf weitere Kürzungen habe der Mieter nicht.
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