BGH: Transporte von Kindern zu Sportveranstaltungen sind Gefälligkeiten

In einer Entscheidung vom 23. Juli 2015 hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigen müssen, ob Fahrten, bei denen Kinder von Familienangehörigen zu Vereinssportveranstaltungen gefahren werden, Gefälligkeiten darstellen oder im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag für den jeweiligen Sportverein erbracht werden.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Mädchen spielte in einer Fußballmannschaft eines Sportvereins. Zu den jeweiligen Spielen wurden alle Spielerinnen immer von Eltern, anderen Familienangehörigen oder Freunden gefahren. Die Großmutter des Mädchens fuhr sie auch zu einem Spiel, erlitt dabei einen Verkehrsunfall und wurde erheblich verletzt. Gegenüber der Versicherung des Sportvereins machte die Großmutter Schadensersatzansprüche geltend. Der Versicherer vertrat jedoch die Auffassung, dass in der Sportversicherung nur Vereinmitglieder und „offizielle Helfer“ von Sportveranstaltungen versichert seien.

Der BGH vertrat die Auffassung, dass hier zwischen einem Auftrags- und einem reinen Gefälligkeitsverhältnis unterschieden werden müsse.  Vorliegend haben die jeweiligen Fahrer die Kinder in dem eigenen Interesse der Kinder zu den Sportveranstaltungen gefahren. Zwar sei es natürlich auch im Interesse eines Vereins, dass die Spielerinnen zu den Veranstaltungen kommen, jedoch gehe dies nicht soweit, dass der Verein ein besonderes rechtliches Interesse daran habe, so dass die Fahrer quasi im Auftrag des Vereins tätig würden. Somit handele es sich um reine Gefälligkeiten, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielen würden. Daher habe der Versicherer zurecht eine Leistung an die Großmutter abgelehnt.

BGH, Urteil vom 23.07.2015, III ZR 346/14

Quelle: Pressemitteilung des BGH

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