BGH: Nachweis des Erbes durch Vorlage eines eigenhändigen Testaments

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Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Urteil vom 05. April 2016 entschieden, dass ein Erbe sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen, wenn dieses die Erbfolge mit der im Rechtsverkehr erforderlichen Eindeutigkeit nachweist. Damit hat der erkennende Senat die bisherige Rechtsprechung fortgeführt.

Eine Sparkasse hatte ein vorgelegtes handschriftliches Testament, wonach der Kläger Erbe geworden war, nicht akzeptiert, sondern einen Erbschein verlangt. Eine andere Bank gab das dortige Konto ohne Erbschein frei. Der Kläger erlangte einen Erbschein und die Sparkasse weigerte sich, die Kosten für die Erlangung des Erbscheins zu übernehmen.

Nach der Auffassung des BGH hat die Sparkasse gegen die ihr aus den Kontoverträgen obliegende Leistungstreuepflicht verstoßen, indem sie die Freigabe der Konten von der Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht hatte. Grundsätzlich seien notarielle Testamente und private handschriftliche Testamente gleichwertig. Zwar sei bei einem privatschriftlichen Testament die Gefahr einer Rechtsunkenntnis, einer unentdeckt fehlenden Testierfähigkeit, einer Fälschung oder eines Verlusts höher als bei einem notariellen Testament, aber daraus könne nicht der Schluss gezogen werden, dass ein handschriftliches Testament einen Erbnachweis nicht führen könne. Vorliegend lägen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass die Sparkasse an einer Erbenstellung hätte Zweifel haben müssen. Alleine ein pauschaler Hinweis, dass man die Echtheit des Testamentes nicht habe prüfen können, genüge, so der BGH, hier nicht.

Daher war die Sparkasse zu verurteilen, die Kläger die Kosten für den (unnötig) erlangen Erbschein zu ersetzen.

Quelle: BGH, Urteil vom 05.04.2016, XI ZR 440/15

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