Der Gesetzgeber sieht im Kaufrecht gemäß § 438 BGB bei Mängeln der Kaufsache verschiedene Gewährleistungsfristen vor. Danach verjähren Ansprüche entweder in 30 Jahren (dingliche Rechte oder ein sonstiges im Grundbuch eingetragenes Recht), in fünf Jahren (Bauwerke oder Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für Bauwerke verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben) oder – das stellt den Regelfall dar – in zwei Jahren.
Vorliegend hatte ein Landwirt eine Photovoltaikanlage käuflich erworben und diese auf dem Dach einer Scheune installiert, um den daraus gewonnenen Strom einzuspeisen und somit Gewinn zu machen. Die Anlage erwies sich jedoch als mangelbehaftet.
Der BGH musste sich nun mit der Frage beschäftigen, nach welcher Zeit solche Ansprüche verjähren. Der Langwirt berief sich auf eine Verjährung von fünf Jahren, wohingegen der Verkäufer nur eine zweijährige Frist sah.
Nach der Auffassung des BGH wurde die Anlage nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet. Die auf dem Dach installierte Anlage sei selber kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes, dies sei alleine die Scheune. Auch wurde die Anlage nicht für die Scheune verwendet und stelle keinerlei Funktion für diese dar. Sie diene nur ihren eigenen Zwecken, nämlich der Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz und damit der Erzielung einer Vergütung. Daher bestehe keine fünfjährige Verjährungsfrist, sondern die Ansprüche des Landwirts seien bereits nach zwei Jahren verjährt.
BGH, Urteil vom 09-10-2013, VIII ZR 318/12
Quelle: Pressemitteilung BGH
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