Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 06.07.2011 die formellen Voraussetzungen an ein Kündigungsschreiben des Vermieters, in dem Eigenbedarf geltend gemacht wird, konkretisiert.
Dem liegt folgender Fall zugrunde: Ein Vermieter in München machte für seine Tochter Eigenbedarf geltend. In dem Kündigungsschreiben teilte er seiner Mieterin mit, dass seine Tochter aus ihrem Auslandssemester nach München zurückkehre und nun nicht mehr in ihrem Kinderzimmer bei den Eltern wohnen könne, da dieses mittlerweile von ihrer Schwester genutzt werde. Die Mieterin räumte die Wohnung jedoch nicht, so dass der Vermieter eine Räumungsklage erhob. Das Amtsgericht gab dem Vermieter Recht, das Landgericht jedoch hob das Urteil auf. Das Landgericht vertrat die Auffassung, dass die Kündigung bereits aus formalen Gründen unwirksam sei. Der Vermieter hätte die Gründe für die Kündigung nicht ausreichend genug dargestellt.
Tatsächlich sind an eine Kündigung wegen Eigenbedarfs im Mietrecht hohe Anforderungen zu stellen. Bei Eigenbedarf handelt es sich um das berechtigte Interesse des Vermieters, das ihn nach § 573 Absatz 2 Nummer 1 BGB zur ordentlichen Kündigung berechtigt. Hierbei muss er aber die Gründe für seinen Eigenbedarf detailliert im Kündigungsschreiben angeben, damit dieses den formellen Voraussetzungen genügt. Die genauen formellen Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung waren in der Rechtsprechung jedoch bisher umstritten.
Mit seiner Entscheidung vom 06.07.2011 hat der BGH hier nun Klarheit geschaffen. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass dem Begründungserfordernis für eine Kündigung des Vermieters Genüge getan wird, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reicht es grundsätzlich aus, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Zudem brauchen Umstände, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt sind, im Kündigungsschreiben nicht nochmals wiederholt zu werden.
BGH, Urteil vom 06.07.2011, VIII ZR 317/10
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