BGH: Keine Mängelansprüche bei Werkleistungen in Schwarzarbeit

In einem Urteil vom 01. August 2013 hat der Bundesgerichtshof durch seinen für Werksvertragsrecht zuständigen VII. Senat entschieden, dass ein Vertrag, der aufgrund einer sogenannten SChwarzgeldabrede basiert, wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Gebot gemäß § 134 BGB nichtig ist. Damit ist erstmals eine Entscheidung des BGH aufgrund des 2004 in Kraft getretenen Schwarzarbeitsgesetzes gefällt worden.

In dem der Entscheidung zugrundeliegendem Fall hatte die Klägerin den Beklagten beauftragt, eine Auffahrt zu Pflastern. Vereinbart wurde ein Werklohn, der bar und ohne Rechnung und somit Abführung von Umsatzsteuer gezahlt wurde. Die Arbeit wurde durch den Beklagten mangelhaft durchgeführt und die Klägern machte Mangelbeseitigungsansprüche geltend.

Das Landgericht gab der Klage der Klägerin statt, das zweitinstanzliche Oberlandesgericht wies sie hingegen ab und die Revision der Klägerin vor dem BGH hatte keinen Erfolg.

Nach der Auffassung des BGH hat der Beklagte gegen seine steuerrechtliche Verpflichtung verstoßen, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung der Klägerin eine Rechnung zu erstellen. Darüber hinaus beging der Beklagte eine Steuerhinterziehung, da seinerseits keine Umsatzsteuer abgeführt wurde. Daher ersparte die Klägerin einen Teil des Werklohns in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer. Mithin handelte es sich um die klassische Abrede, eine Leistung „schwarz“ zu erbringen.

Aufgrund des Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsgesetz in Verbindung mit § 134 BGB, wonach ein Vertrag nichtig ist, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, geht der BGH davon aus, dass in diesem Fall dem Besteller grundsätzlich keine Mangelbeseitigungsansprüche zukommen.

BGH, Urteil vom 01.08.2013, VII ZR 6/13

Quelle: Pressemitteilung des BGH

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