BGH: Kein generelles Verbot der Hunde- oder Katzenhaltung durch AGB

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In vielen Mietverträgen ist durch eine  Klausel die Haltung von Hunden oder Katzen generell untersagt. Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 20. März 2013 mit der Statthaftigkeit einer solchen Formularklausel in einem Mietvertrag beschäftigt.

In einem Mietvertrag war die Regelung enthalten, dass sich der Mieter verpflichte, keine Hunde oder Katzen zu halten. Nach Einzug eines Mischlingshundes mit einer Schulterhöhe von ca. 20 cm forderte der Vermieter den Mieter auf, das Tier binnen vier Wochen wieder abzuschaffen. Da sich der Mieter weigerte, verklagte der Vermiete diesen auf Entfernung des Hundes aus der Wohnung und Unterlassung der Hundehaltung. Das zuständige Amtsgericht gab der Klage statt, die Berufungsinstanz hingegen wies die Klage ab. Die Revision des Vermieters vor dem BGH hatte keinen Erfolg.

Nach der Auffassung des BGH ist eine Formularklause in einem Mietvertrag, welche dem Mieter generell Hund- und Katzenhaltung verbietet, unwirksam. Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, da eine Hunde- und Katzenhaltung generell ohne Berücksichtigung des Einzelfalls verbietet. Darüber hinaus verstößt die Klausel gegen die Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters aus dem Mietvertrag. Es ist erforderlich, dass jeweils im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien geprüft wird, ob eine beabsichtigte Hunde- oder Katzenhaltung in der entsprechenden Mietsituation statthaft ist oder nicht.

Hier ist ausdrücklich zu beachten, dass die Entscheidung des BGH nicht bedeutet, dass bei ähnlichen Mietverträgen nunmehr eine Hunde- oder Katzenhaltung in jedem Fall gestattet ist. Vielmehr muss jeweils geschaut werden, ob eine beabsichtigte Tierhaltung mit dem jeweiligen Mietvertragsverhältnis vereinbar ist oder nicht. Hierbei sind neben Interessen der jeweiligen Mieter und Vermieter auch die Interessen etwaiger Nachbarn, Hausbewohner etc. abzuwägen. Auch spielt der Umfang der beabsichtigten Tierhaltung eine Rolle als auch die Art und Größe des jeweiligen Tieres.

Im dem dem Urteil zugrundeliegenden Fall jedenfalls war der Vermieter verpflichtet, die Hundehaltung zu genehmigen.

BGH, 20.03.2013, VIII ZR 168/12

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 20.03.2013

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