Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 29. Juni 2016 entschieden, dass der durch Verfügung von Todes wegen angeordnete Ausschluss der elterlichen Vermögensverwaltung für vom Kind ererbtes Vermögen auch die Befugnis zur Ausschlagung der Erbschaft umfasst.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Erblasser hatte in einem Testament bestimmt, dass die (nicht mit ihm verheiratete) Mutter seines minderjährigen Kindes von der Vermögensverwaltung ausgeschlossen sei und dieses Kind zur Miterbin eingesetzt. Gleichzeitig ordnete er Testamentsvollstreckung bis zum 25. Lebensjahr des Kindes an. Testamentsvollstreckerin sollte die andere Miterbin, die Schwester des Erblassers werden.
Nach dem Tod des Erblassers erklärte die Mutter für ihr Kind die Ausschlagung der Erbschaft mit der Folge, dass dadurch ein Pflichtteilsanspruch des Kindes entstand. Dieser würde bei Vorliegen eines solchen Anspruchs von der Mutter verwaltet werden können.
Es stellte sich nunmehr die Frage, ob die Mutter für ihr Kind wirksam die Ausschlagung erklären konnte. Im Ergebnis hat der BGH dies verneint. Aufgrund der testamentarischen Anordnung fehlt der Kindesmutter die gesetzliche Vertretungsmacht, um im Namen des Kindes wirksam die Ausschlagung erklären zu können. Gesetzliche Folge einer Beschränkung der elterlichen Sorge ist, dass die Vermögenssorge einschließlich der gesetzlichen Vertretung für das von Todes wegen erworbene Vermögen insgesamt ausgeschlossen ist. Somit konnte die Mutter mangels Vertretungsmacht für ihr Kind die Ausschlagung nicht erklären, ein Pflichtteilsanspruch ist nicht entstanden.
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