„Besseres Angebot“ rechtfertigt nicht den Abbruch einer Internetauktion durch den Verkäufer

,

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden.

 

Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Verkäufer -und jetzige Beklagte- bot seinen Gebrauchtwagen bei einer bekannten Internetauktionsplattform zum Verkauf an. Hierzu hatte er ein Mindestgebot von 1,- € festgesetzt. Der Kläger bot kurz nach dem Beginn der Auktion 1,- € für den Pkw. Bereits einige Stunden später beendete der Verkäufer die Auktion, da er außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden hatte, der bereit war, für den PWK einen Kaufpreis in Höhe von 4.200,- € zu zahlen. Dies teilte er dem Bieter -und jetzigem Kläger- mit, der zum Zeitpunkt des Abbruchs der Auktion mit seinem Anfangsgebot in Höhe von 1,-€ Höchstbietender war.

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Nichterfüllung des nach seiner Ansicht wirksam zu einem Kaufpreis von 1,- € geschlossenen Kaufvertrags und macht geltend, der Pkw habe einen Wert in Höhe von 5.250 €.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat nun entschieden, dass der bei Abbruch der Auktion mit dem Höchstbietenden zustande gekommene Kaufvertrag wirksam ist. Dieser ist insbesondere auch nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig. Bei einer Internetauktion rechtfertige ein grobes Missverhältnis zwischen dem Gebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB, so die Richter. Es mache gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem „Schnäppchenpreis“ zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnehme, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen. Besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden könne, seien zudem nicht festgestellt worden.

Dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von 1,- € verkauft wurde, beruhe auf der freien Entscheidung des Verkäufers, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises eingegangen ist und zudem durch den nicht gerechtfertigten Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt habe, dass sich das Risiko verwirklicht. Der Käufer hat daher einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verkäufer.

 

Aktenzeichen: VIII ZR 42/14 – BGH, Urteil vom 12. November 2014

 

Anders kann dies aber sein, wenn die Kaufsache dem Verkäufer während des Auktionszeitraums abhandengekommen ist. Hierzu hat der BGH bereits im Jahr 2011 entscheiden, dass, wenn die AGB der Auktionsplattform Bezug auf eine „gesetzliche“ Berechtigung zur Angebotsbeendigung nehmen und in den weiteren Hinweisen explizit darauf aufmerksam gemacht wird, dass auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes als rechtfertigender Grund für eine vorzeitige Angebotsbeendigung angesehen wird, ein Abbruch der Auktion gerechtfertigt sein kann. Unter Verlust falle auch der Diebstahl der Sache. Durch den Hinweis, dass im Verlustfalle die Auktion abgebrochen werden könne, soll für alle Auktionsteilnehmer ersichtlich sein, dass der Verkäufer nach den für die Auktion maßgeblichen „Spielregeln“ berechtigt ist, auch im Falle des Abhandenkommens durch Diebstahl sein Angebot vorzeitig zu beenden, so das Gericht zu diesem Sachverhalt.

 

Aktenzeichen: VIII ZR 305/10 – BGH, Urteil vom 08. Juni 2011

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert