Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur sogenannten „Dreiteilungsmethode“

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Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 25.01.2011 – 1 BvR 918/10 – festgestellt, dass die von dem Bundesgerichtshof entwickelte und bisher angewandte „Dreiteilungsmethode“ zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts verfassungswidrig ist.

Mit Urteil vom 30. Juli 2008 (BGHZ 177, 356) hatte der BGH erstmals eine Unterhaltspflicht gegenüber einem neuen Ehepartner in die Bemessung des Bedarfs des vorangegangenen, geschiedenen Ehegatten einbezogen: Der Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten sei zu ermitteln, indem seine bereinigten Einkünfte ebenso wie diejenigen des Unterhaltspflichtigen und dessen neuen Ehepartners zusammengefasst und durch drei geteilt würden (sogenannte Dreiteilungsmethode). Mittels einer Kontrollrechnung sei sodann sicherzustellen, dass der geschiedene Ehegatte maximal in der Höhe Unterhalt erhalte, die sich ergäbe, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erneut geheiratet hätte.

Diese Praxis überschreite nach der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts jedoch die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletze das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.

Eine Neuberechnung der Unterhaltsverpflichtungen in einer solchen Konstellation, bei der die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angewandt wurde, könnte somit unter Berücksichtigung der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ggf. zu einer Veränderung der Unterhaltszahlungen führen.

 Zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

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