Eine versicherungsnehmerfreundliche Entscheidung hat erneut der Bundesgerichtshof getroffen. Immer wieder werden Versicherungsleistungen mit der Begründung abgelehnt, dass angeblich bei Vertragsabschluss wichtige Erkrankungen nicht angegeben worden seien.
Tatsächlich muss aber eine objektive Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit des Versicherungsnehmers vorliegen. Fehlt ihm aber die Kenntnis, kann er schon objektiv die Obliegenheit nicht verletzen; es gibt nämlich nichts, worüber er seinen Versicherer aufklären könnte.
Diese positive Kenntnis muss der Versicherer voll beweisen, wenn er sich darauf berufen will.
Hat der Versicherungsnehmer bei Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine Frage nach Unfällen verneint und beruft er sich später darauf, bei einem vor Antragstellung erlittenen Wadenbeinbruch seien ihm Schäden am Gelenk nicht bekannt gewesen, muss der Versicherer beweisen, dass eine Kenntnis doch bestand.
Ein Versicherungsnehmer verletzt seine Anzeigepflicht auch dann nicht, wenn er einen Umstand nicht angibt, der ihm aufgrund von Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Fahrlässige Unkenntnis kann daher die fehlende Kenntnis eines anzeigepflichtigen Umstands nicht ersetzen.
Es lohnt sich also, sich gegen Leistungsablehnungen zu wehren.
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Potthast Rechtsanwälte Köln
BGH,Beschluss vom 25.09.2019, Az. IV 247/18
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