Achtung! Forderungsverlust durch Verjährung

Auch in der kommenden Silvesternacht werden wieder viele Schuldner die Korken knallen lassen, weil die Forderungen gegen sie mit dem Jahreswechsel verjähren. Ob Handlungsbedarf noch vor Jahresschluss besteht, kann man leicht anhand der gesetzlichen Verjährungsfristen feststellen.

Regelmäßige Verjährungsfrist: drei Jahre

Drei Jahre beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für alle Ansprüche des täglichen Lebens, soweit diese nicht besonders geregelt sind. Dem dreijährigen Fristablauf unterliegen z.B. Zahlungsansprüche aus Kauf, Miete oder Werkvertrag und zwar unabhänigig davon, ob der Anspruchsteller Verbraucher oder Kaufmann ist.

Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Besondere Verjährungfristen

Kauf- und werkvertragliche Mängelansprüche verjähren in zwei Jahren, Gewährleistungsansprüche wegen Baumängeln und mangelhaft eingebauten Bauteilen in fünf Jahren.

Verhinderung der Verjährung

Die bloße Geltendmachung des Anspruchs beim Vertragspartner, etwa durch Telefax, Mail oder Einschreiben reicht in der Regel nicht aus. Der sichere Weg zur Hemmung der Verjährung führt nur über Erhebung einer Klage oder Beantragung eines gerichtlichen Mahnbescheids.

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