2012: Start des zentralen Testamentsregisters in Deutschland

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Bisher, d.h. vor dem 01.01.2012, wurden hinterlegte Testamente  bei den Geburtsstandesämtern registriert. In einem Sterbefall wurde im Normalfall auch das Geburtsstandesamt informiert, welches wiederum dann das zuständige Nachlassgericht informiert, ob und wo eine letztwillige Verfügung hinterlegt ist.

Aufgrund gesetztlicher Regelung im Jahr 2010 wurde zum 01.01.2012 bei der Bundesnotarkammer das Zentrale Testamentsregister eingerichtet. Es tritt an die Stelle der bisherigen Testamentsverzeichnisse der Standesämter und der Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin. In das Zentrale Testamentsregister werden Verwahrangaben zu allen erbfolgerelevanten Urkunden aufgenommen, die sich in amtlicher Verwahrung befinden.

In einem Sterbefall wird auch das Zentrale Testamentsregister informiert. Die Bundesnotarkammer wiederum benachrichtigt dann die jeweilige Verwahrstelle und das zuständige Nachlassgericht auf elektronischem Wege.

Bis zum Jahr 2016 sollen alle bestehenden Verwahrangaben in das Zentrale Testamentsregister überführt werden.

Die Einführung eines zentralen Registers bedeutet eine Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen und sichert das Auffinden amtlich verwahrter erbfolgerelevanter Urkunden. Bei jedem Sterbefall wird das Register geprüft und so gewährleistet, dass jede registrierte Urkunde im Nachlassverfahren Beachtung findet.

Zu beachten ist, dass im Zentralen Testamentsregister nur notarielle Urkunden und solche eigenhändige Testamente registriert werden, die in besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben werden. Eine Registrierung der letztwilligen Verfügungen, die daheim aufgehoben werden, ist nicht möglich.

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