2 Jahre „Garantie“ oder „Gewährleistung“ oder beides?

Kauft man heutzutage in einem der größeren Elektronikkaufhäuser ein, so hört man immer öfter die Frage, ob man als Kunde noch eine zusätzliche Garantie wünsche. Diese lässt sich der Verkäufer natürlich auch bezahlen.

Aufgrund der komplexen Rechtslage wissen viele Verbraucher in einem solchen Moment gar nicht, ob sich der Abschluss für sie lohnt. Bevor eine sinnvolle Entscheidung vom Verbraucher getroffen werden kann, muss erstmal Klarheit über die verschiedenen Begriffe bestehen.

Gewährleistung

Mit „Gewährleistung“ bezeichnet das Gesetz in den §§ 434ff. BGB die Rechte, die dem Käufer gegen den Verkäufer (nicht den Hersteller, außer es wurde direkt beim Hersteller gekauft) zustehen. Handelt es sich beim Käufer um einen Verbraucher, so sind diese Rechte gem. §§ 474ff. BGB auch zwingend. Das heißt, selbst wenn Verkäufer und Käufer es wollten, könnten sie diese Gewährleistungsrechte nicht ausschließen.

Was besagt nun aber diese gesetzliche Gewährleistung? Alle Ansprüche setzen zunächst einen Mangel voraus. Dieser Mangel muss bei Gefahrübergang – also normalerweise dann, wenn man die Sache im Laden übergeben bekommt – bereits vorgelegen haben. Der Käufer hat dann zwei Jahre Zeit, diesen Mangel geltend zu machen.

Hier entstehen sehr häufig Missverständnisse. Es ist keinesfalls so, dass der Käufer für 2 Jahre ab dem Kauf verlangen könnte, dass sein Produkt mangelfrei bleibt. Das Produkt muss nur im Zeitpunkt des Kaufs mangelfrei gewesen sein. Problematisch wird es dadurch, dass sich die Ursache eines Mangels kaum beweisen lässt.

Beispiel:

Ca. 1,5 Jahre nach dem Kauf lässt sich ein Notebook nur noch mit viel Kraft schließen. Bis dahin ging die Mechanik noch einwandfrei. Hat der Käufer Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer?

Lösung: Hier sind zwei Sichtweisen denkbar: Zum einen könnte man sagen, dass Notebook war beim Kauf mangelfrei – also hat der Käufer keine Ansprüche.

Zum anderen könnte man aber auch sagen, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag, da die Mechanik für die übliche Nutzungszeit eines Notebooks zu schwach ausgelegt war.

Zumeist lässt sich dieser Streit nur durch einen Sachverständigen aufklären. Dabei wird die durchschnittliche Nutzungszeit und Nutzungsintensität vergleichbarer Produkte betrachtet. Auch der Preis spielt dabei eine Rolle. So leuchtet es z.B. jedem ein, dass ein Feuerzeug für 0,50 Euro nicht zwei Jahre halten soll, wenn man es täglich benutzt. Kauft man hingegen ein teueres Markenfeuerzeug für 30 Euro, wird man von einer längeren Lebensdauer ausgehen dürfen.

 Die Gewährleistung umfasst mehrere abgestufte Rechtsbehelfe des Käufers:

  1. Nacherfüllung (Reparatur oder Neulieferung – grundsätzlich nach Wahl des Käufers).
  2. Rücktritt oder Minderung (nach vorheriger Fristsetzung und fehlgeschlagener oder verweigerter Nacherfüllung).
  3. Schadensersatzansprüche (nur bei einem Verschulden des Verkäufers).

Garantie

Der Begriff Garantie muss erneut unterteilt werden in die Garantie des Verkäufers und eines beliebigen Dritten.

Gibt der Verkäufer eine Garantie, indem er einfach sagt oder schreibt „das garantiere ich Ihnen“, handelt es sich um eine Verschärfung der oben beschriebenen Gewährleistung. Für den Käufer wird es dadurch erheblich erleichtert, Schadensersatzansprüche gegen den Käufer durchzusetzen. Denn anders als im Normalfall, muss er das Verschulden des Verkäufers nicht mehr beweisen.

Gibt dagegen ein beliebiger Dritter eine – meist ausführlich beschriebene – Garantieerklärung ab, liegt ein eigener Garantievertrag vor. Auch der Verkäufer kann einen solchen Garantievertrag abschließen, wenn deutlich wird, dass er nicht nur die Gewährleistungsrechte des Kunden verbessern will, sondern einen ganz eigenen Vertrag schaffen will. Entscheidend ist also, wie umfangreich die Voraussetzungen der Garantie beschrieben werden.

Eine solche Garantie kann nie die Rechte des Verbrauchers einschränken. Sie ist stets nur eine Ergänzung. Der Verbraucher kann dann nach seiner Wahl die Gewährleistungsrechte oder die Rechte aus der Garantie geltend machen.

Fazit

Ob sich eine Garantieergänzung lohnt, ist stets vor Ort beim Händler zu entscheiden. Dazu sollte der Käufer die Garantiebedingungen ganz genau lesen, da sie frei vom Anbieter der Garantie formuliert werden können. Seine gesetzliche Gewährleistung verliert der Verbraucher-Käufer dadurch jedenfalls nicht.

Bei der Gewährleistung muss dem Käufer bewusst sein, dass er nicht über 2 Jahre verlangen kann, dass die gekaufte Sache fehlerfrei bleibt. Sie muss lediglich beim Kauf fehlerfrei gewesen sein. Inwieweit Verschleißerscheinungen einen Mangel darstellen, wird häufig nur durch Sachverständige zu klären sein.

Wenn man seine Rechte gegenüber dem Verkäufer durchsetzen will, muss man von vornherein darauf achten, alles was geschehen ist so festzuhalten, dass man es vor Gericht beweisen kann.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert