Zusatzstunde für Grundschullehrkräfte in Bayern rechtswidrig

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat in einem Urteil vom 12. November 2024 (Az. 3 N 21.192) entschieden, dass die verpflichtende Zusatzstunde für Grundschullehrkräfte in Bayern, eingeführt durch eine Verordnung der Bayerischen Staatsregierung, rechtswidrig ist. Die Entscheidung betrifft die Regelungen der §§ 12 ff. der Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte (AZKoV), die seit dem 1. August 2020 in Kraft sind.

Hintergrund der Zusatzstunde

Die Verordnung sah vor, dass Grundschullehrkräfte in Bayern im Zeitraum von 2020/21 bis einschließlich 2027/28 wöchentlich eine Zusatzstunde leisten, die in einer fünfjährigen Ausgleichsphase ab 2028/29 wieder abgebaut werden sollte. Die Maßnahme wurde mit dem Lehrkräftemangel begründet, der insbesondere die Grundschulen im Bundesland betrifft.

Kritik des VGH: Keine Rechtfertigung für langfristige Mehrbelastung

Der VGH begründet seine Entscheidung damit, dass die Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos gemäß Art. 87 Abs. 3 Satz 1 BayBG nur bei einem länger andauernden, jedoch vorübergehenden Personalbedarf zulässig ist. Die Laufzeit und Struktur des Modells müssen demnach auf die Bewältigung eines zeitlich begrenzten Bedarfs ausgerichtet sein. Das Gericht stellte fest, dass die Staatsregierung alternative Maßnahmen zur Abdeckung des Lehrerbedarfs nicht ausreichend geprüft und in ihrer Bedarfsprognose nicht die aktuelleren Daten herangezogen hatte.

Einseitige Belastung der Grundschullehrkräfte verstößt gegen den Gleichheitssatz

Das Gericht kritisierte zudem die einseitige Belastung der Grundschullehrkräfte. Durch das Ansparmodell würden diese Lehrkräfte einseitig verpflichtet, während der dauerhafte Personalbedarf an Mittel- und Förderschulen nicht berücksichtigt wurde. Der VGH verwies darauf, dass die Versetzungen von Grundschullehrkräften an Mittel- oder Förderschulen den Bedarf an Grundschulen künstlich erhöhten, was dem Ziel der Verordnung widerspreche. Das Modell verstoße daher gegen den Gleichheitssatz, da es nur Grundschullehrkräfte zur Ansparung verpflichten würde.

Möglichkeit einer Neuregelung bleibt offen

Der VGH wies darauf hin, dass der Freistaat Bayern die Regelungen rückwirkend neu erlassen könnte, sofern ein vorübergehender Personalbedarf tatsächlich besteht oder bestanden hat und gesetzeskonform nachgewiesen werden kann. Bayern hat nun die Möglichkeit, innerhalb eines Monats beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einzulegen.

Fazit: Das Urteil des VGH München zeigt deutlich die Grenzen auf, die bei der Gestaltung eines Arbeitszeitmodells zur Bedarfsdeckung im Bildungswesen zu beachten sind.

Quelle: Mitteilung beck-aktuell

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