Eine Sterbegeldversicherung wird oft abgeschlossen, um Angehörige vor den hohen Kosten einer Bestattung zu schützen. Doch dabei ist zu beachten: Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zählt die Auszahlung aus einer Sterbegeldversicherung zum Erbe und erhöht den steuerpflichtigen Nachlass. Gleichzeitig stellte das Gericht jedoch klar, dass Beerdigungskosten in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd berücksichtigt werden können.
Der Fall: Streit um die Erbschaftsteuer
Im konkreten Fall ging es um ein Geschwisterpaar, das nach dem Tod ihrer Tante 2019 deren Erbe antrat. Die Tante hatte eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und die Auszahlungssumme für das Bestattungsinstitut reserviert, das die Trauerfeier organisierte. Nach ihrem Tod stellte das Institut über 11.000 Euro in Rechnung, von denen knapp 6.900 Euro durch die Sterbegeldversicherung gedeckt wurden.
Das Finanzamt rechnete die Versicherungsleistung zum Nachlass hinzu und setzte entsprechend Erbschaftsteuer gegen den Bruder fest. Gleichzeitig erkannte es nur die Pauschale für Erbfallkosten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Höhe von 10.300 Euro als Nachlassverbindlichkeit an. Der Bruder wollte jedoch die vollen Beerdigungskosten geltend machen.
Entscheidung des BFH: Steuerliche Entlastung bei Beerdigungskosten
Das Finanzgericht (FG) Münster wies die Klage des Bruders zunächst ab. Doch der BFH hob dieses Urteil auf und verwies den Fall zur erneuten Prüfung zurück (Urteil vom 10.07.2024 – II R 31/21).
Der BFH stellte klar:
1. Sterbegeldversicherung als Teil des Nachlasses
Die Leistung der Sterbegeldversicherung in Höhe von 6.864,82 Euro gehört zum Nachlass, da der Sachleistungsanspruch auf die Erben übergeht. Dadurch erhöht sich die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer.
2. Beerdigungskosten vollständig absetzbar
Anders als das FG Münster angenommen hatte, sind die Beerdigungskosten nicht nur pauschal in Höhe von 10.300 Euro absetzbar. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG können diese vielmehr in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden, sofern sie tatsächlich angefallen sind.
Da das FG Münster keine ausreichenden Feststellungen zu den Gesamtkosten der Beerdigung getroffen hatte, wurde der Fall zur weiteren Klärung zurückverwiesen.
Fazit
Dieses Urteil schafft Klarheit: Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung erhöhen den steuerpflichtigen Nachlass. Gleichzeitig können jedoch die tatsächlichen Beerdigungskosten in voller Höhe steuermindernd geltend gemacht werden. Erben sollten sich deshalb gut beraten lassen, um alle steuerlichen Möglichkeiten auszuschöpfen.
Quelle: beck-aktuell
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