Das LG Regensburg entschied am18.09.2025, Az. 85 O 1495/24, über die Schadenersatzklage eines Hoteliers gegen die Erben eines im Hotel vestorbenen Gastes.
Der Mann hielt sich wegen der Corona-bendingten Reisebeschränkungen längere Zeit im Hotel des Klägers auf und verstarb dort. Das die Erben nicht sofort gefunden werden konnten wurde ein Nachlasspfleger für die Erben bestellt. Den Verklagte der Hotelier, wegen des an dem Hotelzimmern nach dem Tod entstanden Schaden. Den der Tod des Gastes blieb einige Zeit unbemerkt. Das Hotel verlangte über 25.000 Euro von der Nachlasspflegerin eines verstorbenen Gastes, weil das Zimmer nach dem Tod durch Verwesung beschädigt gewesen sei.
Das Landgericht Regensburg wies die Klage zum größten Teil ab.
Der Tod des Gastes ist keine schuldhafte Pflichtverletzung aus dem Mietverhältnis.
Schäden durch Verwesung bzw. Schäden am Zimmer fallen weder unter Nachlassverbindlichkeiten noch unter das Verhalten des Verstorbenen.
Rechtsnachfolger (Erben) haften nicht, da die Schäden erst nach dem Tod entstanden.
Eine Haftung des Verstorbenen oder seiner Erben besteht daher nicht.
Eine Teilerstattung gab es nur für die geringe noch offene Restaurantrechnung des Verstorebenen in Höhe von 10,20 Euro zuzüglich Anwaltskosten.
Diese Entscheidung stellt klar, dass das Sterben an sich keine Pflichtverletzung darstellt. Fälle, in denen Vermieter Forderungen wegen Schäden , die erst nach dem Tod entstanden sind, müssen daher genau geprüft werden. Im Zweifel sollten sich die Erben an einen Fachanwalt für Erbrecht wenden um vermeintliche Schadenersatzanprüche und andere Nachlassverbindlichkeiten rechtlich zu prüfen.
Quelle: Beck-online
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