Lange Zeit war umstritten, wie man den Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalls bei einem Leitungswasserschaden bestimmt. Aus den Versicherungsbedingungen in der Wohngebäudeversicherung (VGB) ergibt sich hierzu keine eindeutige Definition.
Da ein Versicherer natürlich nur für die Schadenfälle leisten will, die in den bei ihm versicherten Zeitraum fallen, ist die Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles entscheidend dafür, ob Deckung besteht oder nicht.
Gerade bei Leitungswasserschäden die teilweise erst aufgrund von Schimmelbefall entdeckt werden, können zwischen dem Austritt des ersten Tropfens und der Entdeckung des Schadens Jahre liegen. Meist ist es gar nicht möglich genau zu bestimmen, wann erstmals Wasser austrat.
Mit Urteil vom 12.07.2017 (Az. IV ZR 151/15) hat der BGH nun entschieden, dass nicht darauf abgestellt werden kann, wann erstmals Wasser aus einer defekten Leitung austrat. Der BGH hat in seiner Entscheidung auf die Entdeckung des durch den Wasseraustritt verursachten Schadens abgestellt und damit für viele bislang streitige Fälle Klarheit geschaffen.
Dem Versicherungsnehmer ist daher zu raten, entsprechende in der Vergangenheit vom Wohngebäudeversicherer abgelehnte Schadenfälle nochmals zu prüfen.
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