Zahlungen an weichende Erben sind steuerlich abzugsfähig

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Häufig läßt sich ein Streit zwischen mehreren Erbanwärtern darüber, wer Erbe wurde (Erbprätendentenstreit) durch die Zahlung einer Abfindung für den oder die weichenden Erbanwärter beilegen.

Mit Urteil vom 15.06.2016 (Az.: II R 24/15) hat der BFH entschieden, dass solche an den weichenden Erbprätendenten geleisteten Abfindungszahlungen gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind. Die Abfindungszahlung steht in unmittelbaren Zusammenhang mit der Erlangung der Erbenstellung, so dass ein Abzug von Erwerbskosten als Nachlassverbindlichkeiten vorgenommen werden kann. Der Begriff der Erwerbskosten ist dabei grundsätzlich weit auszulegen.

In dem vom BFH entschiedenen Fall hat eine Erblasserin zunächst testamentarisch die Klägerin und ihren Ehemann als Erben eingesetzt. Anschließend testierte sie erneut und setzte ihren Finanzberater als Alleinerben ein. Dieser beantragte wie auch die Klägerin und ihr Ehemann einen Erbschein. Im anschließenden gerichtlichen Verfahren schlossen die Klägerin und ihr Ehemann mit dem Finanzberater einen Vergleich wonach dieser gegen Zahlung eines Betrages von € 160.000,00 seinen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurücknahm.

Im Rahmen der Erbschaftssteuererklärung nahm die Klägerin dann einen Abzug für den von ihr anteilig geleisteten Betrag der Abfindungszahlung in Höhe von € 80.000,00 vor, den das Finanzamt nicht als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigte. Sowohl das Finanzgericht und der BFH bestätigten nun die Abzugsfähigkeit.

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