Wohngebäudeversicherung: Schadensersatz

Eine positive Entscheidung für Versicherungsnehmer hat das Oberlandesgericht Nürnberg mit einem Beschluss vom 10.05.2021 getroffen.

Der Wohnungseigentümer machte beim Wohngebäudeversicherer einen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Mieteinnahmen geltend. Zur Begründung gab er an, dass der Versicherer mit der Beseitigung des Schadens in Verzug geraten war. In der fraglichen Wohnung hatte es vorher einen Wasserschaden gegeben.

Im Verlauf der Regulierungsbemühungen hatte dann der Versicherer die objektiv erforderlichen Leistungen zur Beseitigung dieses Wasserschadens pflichtwidrig verweigert. Ohne die erforderliche, fachgerechte Sanierung war das Objekt jedoch für den Wohnungseigentümer nicht vermietbar.

Das Oberlandesgericht Nürnberg gab dem Wohnungseigentümer Recht und verurteilte den Versicherer auf Schadensersatz, weil er mit der Regulierung des Leitungswasserschadens pflichtwidrig in Verzug gekommen war.

Bei der Geltendmachung von Ansprüchen eines Wohnungseigentümers gegenüber dem zuständigen Gebäudeversicherer ist oftmals zu berücksichtigen, dass der einzelne Wohnungseigentümer nicht Versicherungsnehmer des abgeschlossenen Versicherungsvertrages ist. Versicherungsnehmer ist in häufigen Fällen vielmehr die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft oder in Einzelfällen sogar nur der Verwalter der WEG. Diese Umstände haben zur Folge, dass der Wohnungseigentümer in der Regel nicht ohne Weiteres direkt seine Ansprüche gegenüber dem Wohngebäudeversicherer geltend machen kann. Hier bedarf es einer genauesten Überprüfung der vorliegenden Versicherungsverträge und ein daran angepasstes Vorgehen.

Die Kanzlei Potthast Rechtsanwälte unterstützt Sie jederzeit und in jeder Verfahrensphase bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber Versicherungsunternehmen.

Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 10.05.2021, Aktenzeichen: 8 U 3174/20

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