Vorsicht bei der Einfuhr von zollpflichtigen Gegenständen

In Hinsicht auf die bald beginnende Urlaubssaison ist allen Reisenden dringend zu raten, sich vor der Einfuhr von Waren aller Art nach Deutschland zu informieren, ob diese eventuell zollpflichtig sind.

Ein Reisender hatte sich während seines Türkei-Urlaubs dort eine neue Gleitsichtbrille anfertigen lassen. Hierfür zahlte er umgerechnet 690 €. Bei seiner Rückkehr nach Deutschland nutzte er den grünen Ausgang, womit er ausdrückte, dass er keine zu verzollenden Waren einführte. Dabei trug er seine neue Brille. Bei einer Kontrolle wurde die Quittung über den Brillenkauf entdeckt. Das Hauptzollamt setzte gegen den Kläger unter Anwendung eines pauschalierten Abgabensatzes von 17,5 % Einfuhrabgaben von 120,75 EUR und einen Zuschlag nach § 32 Abs. 3 des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) von 120,75 EUR fest.

Eine hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf hatte keinen Erfolg. Die Festsetzung war rechtmäßig.

Daher ist allen Reisenden dringend zu raten, bei der Einfuhr von Waren die jeweiligen Freimengen und Wertgrenzen, die sich aus der „Einreise-Freimengen-Verordnung“ ergeben, zu beachten. Im Zweifel kann nur geraten werden, den „roten“ Ausgang zu benutzen und den Zoll zu kontaktieren und keinesfalls den „grünen“ Ausgang zu nehmen. Denn werden bei einer nachträglichen Kontrolle anmeldepflichtige Gegenstände entdeckt, wird neben dem üblichen Einfuhrabgabensatz noch ein Strafzuschlag wegen der Steuerordnungswidrigkeit fällig.

Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 25.03.2011.

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