Vorerkrankungsklausel bei Reisekostenrücktrittsversicherung ist intransparent

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, das bestimmte Klauseln in der Reiseversicherung  unwirksam sind, mit denen der Versicherungsschutz im Falle von Vorerkrankungen ausgeschlossen wird.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt musste der Versicherungsnehmer eine gebuchte Reise wegen eines „Hexenschusses“ absagen. Der Versicherer berief sich auf den Ausschluss von „Stornierungskosten infolge von Vorerkrankungen“ in der verwendeten Vorerkrankungsklausel.

Das Gericht bewertete diese Klausel als nicht klar und verständlich und damit unwirksam. Sie verstoße insbesondere gegen das Transparenzgebot. Danach müsse eine solche Klausel dem Versicherten bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vor Augen führen, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt.

Diesen Anforderungen genüge die verwendete Klausel nicht. Sie schließe nämlich den Versicherungsschutz für bekannte „medizinische Zustände“ insgesamt aus. Unklar bleibe, was ein „medizinischer Zustand“ bedeuten solle. Im Gegensatz zu den geläufigen Bezeichnungen „Erkrankung“ bzw. „Befund“ liefere diese Begriff keinen Anhaltspunkt dafür, ob ein entsprechender Zustand pathologisch, behandlungsbedürftig oder risikobehaftet in Bezug auf den Eintritt des Versicherungsfalles sein müsse. Auch aus den weiteren Formulierungen hat das Gericht Unklarheiten identifiziert, die letztlich zur Intransparenz und damit Unwirksamkeit der Versicherungsbedingungen führen.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Versicherer Erstattungsleistungen erbringen muss, weil er sich nicht auf seine Versicherungsbedingungen berufen kann.

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