Verwaltungsgericht Köln: Die „Kulturförderabgabe“ ist rechtmässig

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In einem Urteil vom 06.07.2011 hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden, dass die „Kulturförderabgabe“, im Volksmund besser bekannt als „Bettensteuer“, rechtmässig ist.

Seit dem 1. Oktober 2010 werden in Köln alle entgeltlichen Beherbergungen in Hotels, Gasthöfen, Pensionen, Privatzimmern,Jugendherbergen, Ferienwohnungen, Motels sowie auf Campingplätzen, Schiffen und ähnlichen Einrichtungen besteuert. Der Abgabensatz beträgt 5 Prozent des vom Gast für die Beherbergung aufgewendeten Betrages. Die Kulturförderabgabe wurde von der Stadt Köln als Maßnahme zur Verringerung des städtischen Haushaltsdefizits beschlossen. Sie ist von den Betreibern der Beherbergungsbetriebe zu zahlen, diese können die Kosten wiederum auf die Gäste abwälzen.

Hiergegen klagte die Betreiberin eines Hotels in Köln mit der Auffassung, der Stadt Köln fehle die rechtliche Kompetenz, eine solche Abgabe zu erheben, da eine Vergleichbarkeit mit der vom Bund erhobenen Umsatzsteuer bestehe. Zudem sei es widersprüchlich, wenn auf Bundesebene die Umsatzsteuer für Hotelbetriebe auf 7 % gesenkt worden sei und nun die Stadt Köln diesen Vorteil wieder abschöpfen wolle.

Das Verwaltunsgericht geht jedoch davon aus, dass es sich um eine zulässige örtliche Aufwandsteuer handele. Die Stadt Köln sei weder bundes- noch landesrechtlich an deren Erhebung gehindert. Zudem sei die Kulturförderabgabe nicht mit der Umsatzsteuer und stehe auch nicht dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz entgegen.

Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig. Ausdrücklich hat das Verwaltungsgericht wegen der Bedeutung der Sache die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster zugelassen.

VG Köln, Urteil vom 06.07.2011, Aktenzeichen: 24 K 6736/10

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