Verspätung von Anschlussflügen – Neue Entscheidung des EuGH

Mit einem Urteil vom 26.032.2013 hat der EuGH seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung fortgesetzt.

Auch Fluggäste auf Anschlussflügen haben Anspruch auf eine Entschädigung bis zu 600 €, wenn sie an ihrem Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr ankommen.. Dabei ist es unerheblich, ob schon die ursprüngliche Verspätung des ersten Fluges diese Grenze überschritten hat.

Im konkreten Fall hatte eine Reisende einen Flug von Bremen über Paris und Brasilien nach Paraquay gebucht. Schon in Bremen startete der Flug mit eine Verspätung von zweieinhalb Stunden. Die Frau verpasste deshalb ihre beiden Anschlussflüge und kam in Paraquay mit einer Verspätung von elf Stunden an.
Die Fluggesellschaft verweigerte die Entschädigung mit der Begründung, entscheidend sei die Verspätung beim Abflug und nicht bei der Ankunft.

Dies sah der EuGH anders und begründete dies mit einem „irreversiblen Zeitverlust“.

EuGH, Urteil vom 26.02.2013 Az. C-11/11 Air France SA ./. Folkerts

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