Versicherungsfall und Zahnbehandlung in der privaten Krankenversicherung

Der BGH hat sich kürzlich in einem Beschluss mit einer umstrittenen Rechtsfrage auf dem Gebiet der privaten Krankenversicherung auseinandergesetzt.

Die Versicherungswirtschaft hatte in den vergangenen Jahren sogenannte Zahnzusatzversicherungen in großer Menge abgesetzt. Um sich zunehmenden Leistungsansprüchen ihrer Versicherungsnehmer zu entziehen, kam man auf die Idee, sich auf die sogenannte Vorvertraglichkeit zu beziehen. Dies bedeutet, dass für einen Versicherungsfall, der schon vor Abschluss der Versicherung eingetreten ist, nicht gehaftet wird.

Als Beginn einer Heilbehandlung und damit des Versicherungsfalls sieht der BGH nicht nur die unmittelbare Heiltätigkeit des Arztes oder Zahnarztes, sondern auch schon die erste ärztliche Untersuchung, die auf die Erkennung des Leidens abzielt, ohne Rücksicht darauf, ob sofort oder erst nach weiteren Untersuchungen eine endgültige und richtige Diagnose gestellt und mit den eigentlichen Heilmaßnahmen begonnen worden ist.

Bei zahnärztlichen Behandlungen wird bereits eine erste Röntgenübersichtsaufnahme als Behandlungsbeginn gewertet. Erkennt die Versicherung später auf einer derartigen Aufnehme einen angelegten Defekt, beurteilt sie dies als Beginn eines vorvertraglichen Versicherungsfalles. Nur wenn sich rückblickend eine definitive Nichtbehandlungsbedürftigkeit ergibt, ist eine erfolgversprechende Durchsetzung von Erstattungsansprüchen gegen die Versicherung möglich!

Es kommt immer auf die zahnärztliche Beurteilung an. Im Zweifelsfall benötigen Sie anwaltliche Unterstützung, um Ihre Ansprüche erfolgreich geltend machen zu können.

 

BGH, Beschluß vom 17.12.2014, Az. IV ZR 399/13

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