Der BGH hat kürzlich (Urteil vom 14.12.2017, AZ. I ZR 184/15) festgestellt, dass Versicherungskunden einen Anspruch darauf haben über fehlerhafte Versicherungsbedingungen informiert zu werden. Denn nur wer weiß, dass er aufgrund einer unwirksamen Klausel evtl. zu viel gezahlt hat, kann er seine Rückforderungsansprüche geltend machen.
Sind einzelne Klauseln im Kleingedruckten eines Versicherungsunternehmens nach dem für allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Recht unwirksam, so können Verbraucherschutzverbände auf Unterlassung der Verwendung dieser Klauseln klagen. Das Versicherungsunternehmen korrigiert dann seine Bedingungen für die Zukunft. Die betroffenen Versicherungsnehmer erfahren jedoch meist überhaupt nicht, dass in Ihrem Vertrag eine unwirksame Klausel zum Beispiel über Abschlusskosten enthalten war.
Im nun entschiedenen Fall hat die Verbraucherzentrale Hamburg daher nicht nur eine Unterlassungsklage wegen der unwirksamen Versicherungsklausel erhoben, sondern auch auf Information der betroffenen Versicherungsnehmer geklagt. Während die Vorinstanzen den Anspruch auf Information ablehnten sieht der BGH diesen aufgrund des möglichen Anspruchs des Versicherungskunden auf Folgenbeseitigung als gegeben an.
Der in diesem Verfahren betroffene Versicherer war die Allianz. Diese hat noch vor der Entscheidung des BGH alle betroffenen Kunden angeschrieben und diesen mitgeteilt, „dass die Vorgaben der Rechtsprechung beachtet und daher keine Abschluss- und Vertriebskosten berücksichtigt werden“.
Ob dieses Schreiben den Anforderungen des BGH genügt, wird nun das OLG Stuttgart prüfen, da der BGH den Fall an das Berufungsgericht zur weiteren Entscheidung zurückverwiesen hat.
Bei Bedenken gegen die Berechnungen ihrer Versicherung oder einer Leistungsablehnung sollten Sie diese immer, durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht prüfen lassen. Denn es kommt häufiger vor, als man denkt, dass ein entscheidende Klausel im Versicherungsvertrag unwirksam ist.
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