Verfassungsgericht – Schweigepflichtsentbindungserklärungen in Versicherungsverträgen sind eng auszulegen

Schweigepflichtsentbindungserklärungen werden häufig von Berufsunfähigkeits- oder Krankenversicherern gefordert.
Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.07.2013 sind entsprechende Klauseln in Versicherungsverträgen eng auszulegen, um das Recht des Versicherungsnehmers auf informationelle Selbstbestimmung zu wahren.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte sich die Versicherungsnehmerin geweigert, eine umfassende Schweigepflichtentbindungserklärung zu unterzeichnen. Sie bot aber Einzelermächtigungen an. Die wieder vorformulierten Erklärungen lehnte sie erneut ab und forderte weitere Konkretisierung der gewünschten Auskünfte. Dem kam die Versicherung nicht nach und verweigerte die Leistung.
Die Klage auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente wiesen die Fachgerichte ab.

Dies sah das BVerfG anders. Nach seiner Auffassung wurde den Belangen der Klägerin nicht hinreichend Rechnung getragen. Das Auskunftsverlangen sei so allgemein gehalten gewesen, dass eine Begrenzung des Auskunftsumfangs nicht möglich war.
Der Klägerin sei es auch nicht zuzumuten gewesen, die Formulare selbst zu modifizieren oder einzuschränken.
Nach Meinung des Gerichts ist es Sache des Versicherers, die Ermächtigung sachgerecht einzuschränken.

BVerfG, Beschl. 17.07.2013, 1 BVR 3167/08

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